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neu aus Kartoffeln zu verbieten, sobald wie ihrPreis das Doppelte des Mittlern Marktpreisesder Gegend erreicht. Gerade weil die Kartoffelnkein Gegenstand des Handels sind, wie das Korn,sondern wegen ihres größer» Volumens undihres geringeren Werthes genvthigt sind, auf derStelle liegen zu bleiben, wo sie gewachsen—auchkeiner Aufspeicherung fähig, wie das Korn.
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Sie fragen: Woher der Staat zu einem
solchen Verbote berechtigt, das in die Freiheitdes Privatcigenthnms eingrcift?
Diese Frage muß vorher beantwortet werden,ehe von der Zweckmäßigkeit des Verbots dieRede scyn kann; denn sobald der nicht dazuberechtigt -—kann keine Rede davon seyn, daßer es gebe.
Sie müssen mir erlauben, daß ich die Sachehistorisch begründe. Da die Art, wie ich die
Natur des Kornhandels aus der Geschichte der
Gesellschaft entwickelt, sich ihres Beifalls erfreuethat — so hoffe ich durch folgendes mir ebenfallsIhren Beifall zu verschaffen.
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Nach den Begriffen der altitalischen Völkergierig alles Grundeigenthnm vom Staate ans —und mit dem Staate gieng es wieder verloren.