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Das Recht der Bittschriften gehört wesentlichzu einer freien Verfassung; erstens damü dieStaatsbürger sich über dasjenige in gemeinschaft-licher Weise äußern können, was sie wünschen,und was sie dem Besten des Landes für angemessenhalten, und zweitens, daß sie lernen, über dasGemeinschaftliche auch gemeinschaftlich zuverhandeln und so nicht immer und ewig ge-nöthiget sind, wegen hergebrachter Ungeschicklich-keit stets still zu schweigen.
dende sich vom Gegenstände der Berathung entfernt, undzur Ordnung zu rufen. Der Präsident der Kammer thutdieses von Amtswegen. Entsteht Streit darüber, ob derRedende sich vom Gegenstände entfernt habe oder nicht, sokann der Präsident die Kammer durch Abstimmen zur Entescheidung ziehen. Dieses geschah auch neulich in der fran«zösischen Kammer, wo einer von der Partei des Ultras re«dece, und die anderen zur Ordnung riefen, dieser aberbehauptete, er hätte sich nicht von der Ordnung entfernt.Der Präsident befragte die Kammer und ließ abstimmen.Diese entschied, baß er sich von der Ordnung entfernthabe, und diese Entscheidung kam ins Protokoll der Kam,mer. — In England kommt cs selten dazu, daß die Kam,mer absttmmc, da dem Sprecher des Hauses, (der Präsi,dent) gewöhnlich in seiner Entscheidung geglaubt wird.So mußte noch neulich der Sprecher gegen den MinisterLord Castlereagh entscheiden, den die Opposition so langegeneckt, daß er zornig geworden, und sich im Eifer vondem Gegenstände entfernte. Die Opposition rief zur Ord»nung. Der Minister fragte den Sprecher des Hauses:Ob er sich von der Ordnung entferne habe; — und dieDisposition hatte den kleinen Triumph, daß dieser Jasagte-