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Bürgern, so sich zur Unterschrift einer Bittschriftvereiniget haben. Auch können sie von cinerKör-perschaft unterzeichnet werden, wie z. B. von ei-nem Magistrate, von einer Synode u. s. w.
Sie können nicht gedruckt scyn. Der Aus-druck, daß sic eine Schrift sind, wird wörtlichgenommen, und als vor ein paar Jahren Lord.Eochrane im Englischen Unterhause eine großeAnzahl Bittschriften, die eine Parlaments-Reformbetrafen, einbrachte, so wurde die Annahme vonSeiten des Hauses verweigert, weil man sie hattedrucken und sie auf dem gedruckten Bogen unter-zeichnen lassen, um desto leichter eine große Men-ge Unterschriften sammeln zu können.
Hiedurch ist indeß nicht verboten, daß manden Entwurf zu einer Bittschrift drucken lasse.Dieses ist erlaubt, und in vielen Fällen sogarsehr zweckmäßig, damit jeder Bürger, der angc-sprochcn wird, die Bittschrift zn unterzeichnen,diese vorher mit nach Hause nehmen kannund mit Aufmerksamkeit durchlescn, damit ersich mit völliger Kenntnis? der Sache entschlie-ße: Ob er an derselben Thcil nehmen will odernicht.
So war auch die Koblenzer Bittschrift ge-druckt worden, nachdem sic den I8tcn Oktober inKoblenz von einer Anzahl Bürger unterzeichnet,welche sich zn einem Mahle auf der Jnnkerherbcr-ge (Kassino) versammelt — trcnblcibcndcr altendeutschen Sitte, Staatsgcschäfte beim Gelage zu