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Ueber Handel und Gewerbe, Steuren und Zoelle
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ihrem Besitze schützen soll. Die Gewerbe sagen:Der Fremde hat nicht das Recht, mir meineBrodwinnung zu nehmen, indem er das cinführt,was ich verfertige. Der Ackerbauer sagt: MeineLehne beruhen wieder auf diesen ihren, undwenn jene zu Grunde gehen, so sinkt mein Bodenim Wcrthe, und er trägt dann nicht mehr dieKosten der Kultur.

Wenn die Lehnleute so reden, so unterliegtes keinem Zweifel, daß der Lchnherr sie zu schü-tzen verpflichtet ist, denn das Verhältnis! ist wech-selseitig , und wenn der Lehnherr den Schutz ver-sagt, so ist der Lehnmann nicht mehr zum Gehor-sam verpflichtet, noch zur Steuer, noch zum Heer-banne.

Man sieht, daß die Sache tief in das We-sen der Gesellschaft greift, die durchaus auf wech-selseitigen Schutz gegründet ist, und daß siesich nicht so leicht weg mit einigen philantropi-«scheu Reden von einer allgemeinen Brüderschaftund dergleichen abthun läßt.

Wenn sich nun die Gesetzgebung des Reichsin ernster Weise mit dem Gegenstand beschäftigt- von welchem Gesichtspunkte kann sie ausge-hend

Zuerst: daß sie ihre Gewerbe und ihrenAckerbau schützt , da der Staat hiezu verpflichtetwegen der Oberlehn, so er über alles Eigenthumübt, so sich in seinen Schutz empfehlen. Dann:daß er dieses, so wie alle andre Staaten, durch