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Ueber Handel und Gewerbe, Steuren und Zoelle
Entstehung
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bei keinem Schöppengerichte erscheinen konnten,und da ihr Recht nehmen.

Um dieses vorzusehcn, hielten sie strenge dar-auf daß ihr Staat ein Ackerbauender bliebund damit er es bleibe, so duldeten sic keineStädte und kein Geld.

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Achthundert Jahre nach Christi Geburt, alsKarl der Große den alten Thron der Casare be-stiegen, und sein Reich von der Elbe bis zu denPyrenäen ausdchntc da fing die Entstehungder Städte an.

In drei und dreißigjährigen Kriegen hatteKarl die Sachsen unterworfen ihnen das Chri-stenthum aufgedrungen ihnen einen Lateinisch-rcdcnden Priester gesendet und sie mit denFranken zu Einem gemeinschaftlichen Reiche ver-bunden. Mit ihrer Unterwerfung gicng ihreFreiheit, ihre Religion und ihre Staatseinrich-tung zu Grunde. In den Städten, die nun ent-standen sammelten sich viele arme und geringeLeute, auf welche die alte Rechtsfindung nichtmehr anzuwenden war, und die genöthigt waren,ihr Recht bei einem Gemeinen Richter zu neh-men, vor dem sie, wenn sie geladen würden, zuerscheinen gehalten waren. Das NömisebeRecht, welches ganz auf Städtische Verhältnissegebauet war, weil es aus Städtischen Verhält-