bei keinem Schöppengerichte erscheinen konnten,und da ihr Recht nehmen.
Um dieses vorzusehcn, hielten sie strenge dar-auf daß ihr Staat ein Ackerbauender blieb —und damit er es bleibe, so duldeten sic keineStädte und kein Geld.
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Achthundert Jahre nach Christi Geburt, alsKarl der Große den alten Thron der Casare be-stiegen, und sein Reich von der Elbe bis zu denPyrenäen ausdchntc — da fing die Entstehungder Städte an.
In drei und dreißigjährigen Kriegen hatteKarl die Sachsen unterworfen — ihnen das Chri-stenthum aufgedrungen — ihnen einen Lateinisch-rcdcnden Priester gesendet — und sie mit denFranken zu Einem gemeinschaftlichen Reiche ver-bunden. — Mit ihrer Unterwerfung gicng ihreFreiheit, ihre Religion und ihre Staatseinrich-tung zu Grunde. In den Städten, die nun ent-standen sammelten sich viele arme und geringeLeute, auf welche die alte Rechtsfindung nichtmehr anzuwenden war, und die genöthigt waren,ihr Recht bei einem Gemeinen Richter zu neh-men, vor dem sie, wenn sie geladen würden, zuerscheinen gehalten waren. — Das NömisebeRecht, welches ganz auf Städtische Verhältnissegebauet war, weil es aus Städtischen Verhält-