bündet mit den übrigen Völkern des Nordens nach Gallien ge,zogen- und die Thorr der Hauptstadt gebrochen, dieses ist allesim zweiten Abschnitte erzählt worden, der die Geschichte derneuern Zeit enthält.
§. 20Z.
Die Gemeinen, die durch Zahl, durch Besitz, durch Kenntnisse,durch Bildung mächtig geworden, verlangen in dieser Periodean der Gesetzgebung Thcil zu nehmen. Sie verlaii,gen die Herstellung der Bürgerehre, und die des ächten Besitzes.Sie wollen keine zinshoriqe Leute mehr sein, sondern ächtes Ei,genthum besitzen, und als ächte Eigenthümer die Placitcn bege,Heu, auf denen Geld und Steuern zu des Landes Nothdurftbewilligt werden.
In der vorigen Periode verlor sich der alte Begriff des Ei,genthums völlig. Man fühlte es kaum mehr, daß einer Rechts,genösse sein müßte um ein ächtes Eigenthum zu haben.
Eben so ging es der hohen oder gemeinen Ehre. Erstercverwandelte sich fast durchgehends in Frcihcrrlichkeit, und vo»der letzteren, der gemeinen oder Bürgerehre, Kanons ^uiri-lListcr, hatte man noch kaum Vermuthungcn, ungeachtet sieder Geist der deutschen Verfassung gewesen, und ewig jbleibensollte.
In dieser Periode wird der Begriff des Eigenthums und derder gemeinen Ehre wieder hergestellt, wozu die großen Beschzungen des dritten Standes, und der Volkskrieg, der eine neueWassenehre herbcizeführt, und die Nation gleichsam in Massegeadelt, eine feste und sichere Grundlage bildeten.
Auch ist man in dieser Periode zu der Einsicht gelangt, daßdie Freiheit, sowohl die Jnnre wie die Aeußere, sich nur aufdieselbe Weise erhallen laste wie im alten Germanien, nämlichdurch eine große Zahl freier Ackcrbesitzer so an ihren Ackerhöfenachtes Eigenthum haben, und die, Adel gebend und Adel nchrtuend, von diesen Ackcrhöfen die Placiten begehen.
Auch hat man cingesehen daß der Staat eine Gesellschaftvon Aktionärs ist, und das alle seine Einrichtungen aus diesemGesichtspunkt zu ordnen sind. Früher hatte man dieses weine