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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
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Oder brr ein Erbpächter ist? Nein.

Ober der bei der Auffolge aufs Gut Lcibgelvinn zu bezahle»hat? Nein.

Ober der eine» Zehntherren hat, für den er die zehnte Garbebauen muß? Nein.

Oder der einen Wkideherren hat, der seine Aecker behüte»kann, wenn die Frucht vom Felde? üiein.

Oder der einen Jagdherren hat, der das Recht hat auf schneu Acckern zu jagen? Nein.

Oder der Steuern bezahlen muß die er nicht bewilligt? -Nein; denn das ist eben Las Z ichen vom Mangel an achte,,,Eigenthume, wenn cs ärmere Steuern krage» muß als frei,willige. Daher wurden auf unseren alten Land, und Eibe,tagen d,e Steuern Nicht anders als freiwillig gegeben, und suhießen Beden, weil st? bitkweise verlangt wurden, und im jedes,maligen Landtagsabschrcde wurde es immer ausdrücklich gesagt,daß cs ein Lubbrüiunr clrsrrtLtivullt wäre, und so bewahrt!sich die Landschaft immer ihr achtes Elgenlhum am Grund im!>Boden, ohne welche Verwahrung alle Grundbesitzer zuletzt i»die Klasse der Zir.sleutr hcrabgesunken wären, welche verpflich,tet, der Landeshoheit einen jährlichen Zinsgroschcn als Zciche»der Höiigkert zu geben.

Nur der Adel besaß zuletzt bei uns noch achtes Eigcnthrmdenn auf seinen Äckerhöfcn hatte Niemand tcn Weidcgang unddie Jagdgerechrigkeit, und er ging von diesen AckcrhLfcn, sonun Rittcrsitze hießen, zu den Land, und Erbentagen. Auchgab er der Landeshoheit keinen Steuer, oder Zinsgroschen.

Wenn ein Kaufmann oder ein Bauer einen solchen RitterHkaufte, erwarb er dann achtes Ligen thum? Nein; de»,,er konnte di: Jagd nicht üben, und nicht auf dem Erbcuigerscheinen- Die Möglichkeit achtes Eigcnthum zu erwerben hingalso mit von der Person ab, und nur der Adel konnte bei unsachtes Eigcnthum erwerben.

,, «-) Strenge genommen nur der landsäßigc Adel. Denn wenn auch cm

Edcimaim auö Pommern oder Schlesien gekommen, und, einen M-

rersch im Lande gekauft, so konnte dieser nicht ans dein Landtage aul-

gchen, da Niemand vorhanden der seine Wappen kannte, die übrigen-