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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
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Meine mit einer großen Selbstständigkeit nebeneinander beste,hon, sie jeden Augenblick über die Granzcir ihrer Befugnissemiteinander zanken werben, und wechselseitig über stete Ei»,griffe klagen. Es geht dann-so wir in Cleve im Jahr iüs»als der große Kurfürst, die Regierung, die Kammer und dasHofgericht, selbstjiandig nebeneinander gestellt, und die sich a»chschon gleich im ersten Jahre wechselseitig völlig parallelisiert hatte»,wie wir oben im ersten Abschnitte sahen. DerKurfürst hob aberden Streit nur nicht dadurch daß er alles wieder in Eins ver-einigte, Verwaltung und Justiz und Rechnuugsive,scn, wie solches der Wunsch jedes eifrigen Administrators ist,sondern er ließ die Dinge eben nebeneiandcr fort bestehen, u»bsie mußten sich nun so lange mit einander versuchen, bis jedesseine Grenze gefunden, und sich über diese Grenze wcchselsiitizeine Praxis gebildet.

Die große Beweglichkeit beS Mittelalters und der frische Streit derzwischen den verschiedenen kleinen Staaten und Gcineincwesen immerstatt gesunden, ging eben aus ihrer Selbstständigkeit hervor. Durchdie verschiedenen Landfrieden so in jeder Provinz geschlossen wurde»,entstanden größere Gemcinewesen, eine Art kleiner Bundesstaaten, diesich über ihre wechselseitige Rechte dahin geeinigt, daß sie bei bestimm-ten Richtern einander zu Recht stehen wollten. Diese Verbindungenwurde» immer großer bis sic sich am Ende in eine Einzige fürs >MjeReich verwandelte. Dieses war der allgemeine Landfrieden der igyzunter Kaiser Maximilian zu Stande kam. Hiedurch wurden zuerstallgemeine Reichsgerichts eingcführt, und alle Fürsten und Städtehatten sich verbunden vor diese» ihr Recht zu nehmen, und diese -Uidie Schiedsrichter ihres Streites anznschcn, Der Bund des Landfrie-dens schrieb denselben ihre Gerichtsordnung vor, wies ihnen die Ckntions Mittel an, und verpflichtete den Kaiser als ihren Haupthcr-ren, daß er stets darauf zu sehe», daß alles vorgcschricbencrmaaßcnansgerichtet nnd ins Werk gesetzt würde. Wenn in Zukunft eine Ge-meine oder Grafschaft über die Gränzeu ihrer wechselseitigen Vesuguiststreiten, so werde» diese den Stadthaller der Porvinz als Schiedsrichter ih-res Streites begrüße», der ihn dann mit feinen Rathen entscheidet, undhierüber ein Wcisthum gibt. Aus solchen Wcisthümern bildet sicheine Praxis, cs entstehen Gewohnheiten, (dwurunas») und bis dies«vorhanden pflegt cs gewöhnlich etwas holpericht zu gehen. So kla-gen die Franzosen, daß sie keine Eoutumes mehr hätten,-«»!» daß!>t