ßkli, und wobei nur rin Achtel vom gesammten Grund undvoden vertreten wäre.
Wird aber in jeder Gemeine gewählt, wird bas Wahlrechtan einen sehr geringen Steuersatz geknüpft, z. D. an i Rthlr.und die Fähigkeit gewählt zu werden an keinen höheren als at»io Rthlr., so hat in jeder Gemeine die große Mehrheit derEinwohner das Wahlrecht, und 9 Zchntheilc von allem Grund,rigenkhume sind venreten.
Wähle» die Schöffen aller Gemeinen, so zu einer Grafschaftfzu ciiem landrathlichen Kreise) gehören die Deputieren zuiNLandtage, so wird wieder 9 Zehntel des Grundeigenthums ver,treten, da dir Schöffen nicht allein ihre eigene Grundsteuer ver,treten, sondern jugceich die Grundsteuer aller deren so sic ge,wählt, sie sei klein 0 er groß.
Jni.ein die Landaktionäre auf diese Weise durch ihre DeMeinen auf den Landtagen erscheinen, so sind sie sowohl als derBodk» vertreten, — und der einzelne so als Garten bestelltwird, ist cs wie die Fest stur, so hundert Morgen umfaßt.Und zu einem einzigen Ackerhofe gehört.
Wiederholen wir jetzt die Frage: Ob es noch nützlich odernothwendig, daß unter diesen gewählten Landständen noch eini,ge große Gutsbesitzer als erbliche Landstände sich befinden? —so wird die Antwort ungefähr folgende sein:
Alle Wahlen wenden sich auf dem Lande gegen großes Grund,vermögen uns in denen Familien, in welchen sich durch Erb,schafc ein großes Grundve mögen zusammenhält, werden sich aufine Wahlen erhalten. So wie ein Depntirter, mit dem dieGrafschaft zufrieden, leicht wieder gewählt wird, eben so wirdauch Inn Sohn der ihm im Gut auffolgt, leicht wieder ge,wählt werden, theils aus Dankbarkeit, kheils aus Gewohnheit,
,Hells weil man glaubt, daß die Familie bedeutende Verbin,dangen besitze und eine genauere Kenutniß der Verhältnisse undPersonen, als andere so noch weniger in Landesangelegenheiceligearbeitet haben.
Doch kann man den großen Aktionärs, welche zoo, 400oder zvo Ntlr. Steuer bezahlen, die Ehre einer eigenen Stink,