noch kiir bedeutendes Grundeigenthum besitzen. Die Hälfte ißaber nicht landsäßig. Im Kreise Koblenz sind nur >6 von de»nen ebenfalls dir Hälfte außer Landes wohnt. Zm ehemalige»Herzogthum Cleve sind blos noch die Freiherren von Wylichund von Loo im Lande ansäßig und begütert, als die einzige»von den alten aufgcschwornen Wappen im Clevischen übrig ge<blieben sind. *)
Aus allen diesem scheint zü folgen, daß es besser ist, daßman für die Nhcinprovinzen das Wahlgesetz ganz einfach läßt,und die großen Gutsbesitzer nicht besonders wählen läßt, weilihrer so wenige sind, weil sie keine besondere Innung auSmachkiiweil die wenigsten in den Kreisen wohnen wo sie begütert sind,und weil sie sich untereinander nicht kennen.
§- ! 27 .
Sollen die Gewerbe besonders wähle»?
In Baiern wählen die Städte und Märkte besonders, undder Sitz der Gewerbe sind dort die Städte. Bei uns sind dieGewerbe aufs Land zerstreut, und wenn man sie besonders willwählen lassen, so muß man wir im Nassauischen die Patent/rolle zum Grunde legen. Jndeß tritt eine Schwierigkeit ei»:Bei uns ist der Ackerbau ebenfalls ein Gewerbe, und so sehrmit den andern verflochten, daß es oft schwer zu sagen ist, obman diesen oder jenen bei den Ackerbauenden oder bei den.Ge/werbtreibenden soll stimmen lassen, da er in beiden Steuerrolle»fast gleich hoch angeschlagen. — Obgleich das wähle» nach derPatentrolle schon seine nicht kleinen Schwierigkeiten hat, so istdie Sache doch immer noch ausführbar, und man kann be/sondere Deputiere für das Gewerbe des Ackerbaues, und beson»dere Deputieren für die anderen Gewerbe wählen lassen.
Allein einige haben vorgeschlagcn: man solle nach Ständk»wählen lassen, und in den Ständen wieder nach Innungen undZünften. Wenn z. B. die Handwerker eines Regierungsbezirksz Glieder in die Kammer zu wählen hätten, so stimmte dieZunft der Schneider, die der Wagner, die der Zimmerleute, die
->) S. die Beilage im zweiten Bande-i