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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
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und daß der Graf aufbieten konnte, und gar nicht zu IN ah,neu brauchte, das führte der Untergang der freien Landcigen,thümer herbei.

Hierzu kam, daß die Grafenämter nach und nach erblichwurden, wo also daö was eine Familie einmal in ihrem Gu,an Gütern erworben, auch bei ihr blieb, bis sie nach und nach«inen grofi'N Theil des Gaues an sich gebracht.

Hierdurch kam cs dann, daß der freien Hofesbsitzer, jo nochächt-s Eigenthum besaßen, immer weniger wurden, und daß derdeutsche Ackerboden sich überall in Lehn, Pacht, Zins und Bau,erngut verwandelte.

Diejenigen Familien, die in dieser Periode noch achtes Ei,genthum bewahrt, zogen sich von den Pacht,, Zins und Lehn«lenken zurück, und hießen freie und schössen bare Leute.In Urkunden: libsri und Ubsej sonbini. Ihre Güter Frei»güter oder freie Bankgüter,

Aus diesen Familien stammt unser alter landsäßiger Adel.Es sind die wenigen freien Familien, so noch übrig geblieben,achtes Eigenthum bewahrt und keinen Herrn übersich erkannt hatten.

Diese Familien sind also dadurch aus den anderen Bauern,familien heryorgehoben, nicht daß sie gestiegen, sondern daßjene gesunken, nicht daß ste besser geworden, sondern baßjene schlechter geworden.

Dieses waren die inZsoui der Deutschen, achtbare undsch öffenbare Leute, die nun eine besondere Zunft oder In»«unq bildeten, b« in der ganzen Welk das Gleiche stch zumGleichen gesellt.

Der hohe Adel unter ihnen waren die früheren Edelinge soauf den Haupthöftn gewohnt, und zu Hauptlrut»n und Ober,sten gewählt worden, welche Stellen, wenn ste lange bei einemHofe bleiben, leicht erblich werden.

Die NeichsbcdieNlcn, als die Grafen, (Ooms,) Dinggraftn,

») Dasselbe bat sich später vielfach im preußischen Kantonwcscu wieder»polt, wo die Unterhbfe in die Abhängigkeit des Obcrhofes kamen,auf dem der Landratb oder des Major wobntc.