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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
207
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Vielfach ist die Geschichte eines Volks nichts wie die Geschichtedieser kleinen Staaten, und des Verhältnisses welches sie zueinander haben, und des Kampfes der zwischen ihnen statt findet,in welchem der eine den andern zu unterjochen sucht.

So in Deutschland. Im Mittelalter ging die Grafschaftimmer darauf aus »m die Gemeine und die Familie zu unter,jochen und diese um ihre Freiheit und Selbstständigkeit zu brin,gen. Es war dieses das Beamtenclement, so Karl der Großein den Grafen gelegt, und mit den Grafen im Reiche eingr,führt, und dieses Element war stark genug, daß es die Ecmri,nen so wie die Grundeigenthümer um ihre Freiheit und um ihreUnabhängigkeit brachte. Denn die Einrichtung mit dem Send,grafen, misrus, ging unter Karls schwachen Nachfolgern baldzu Grunde, und die Grafen standen nun nur noch blos unterder entfernten Aufsicht des Kaisers.

Oft ist es der große Staat der die Provinzen und dieGrafschaften unterjocht, wie z. B. in Frankreich, wo der frän,kifche Adel eine Menge kleiner Staaten gestiftet, die mir vblli,ger Selbstständigkeit nebeneinander standen; die aber, im Laufeder Jahrhunderte, alle mit dem Krondomän vereinigt wurden.

Jetzt würde dasselbe sein, wenn der Landrath zu gleicher Zeit in sei-nem Kreise Major und Friedensrichter und Steucrempsängcr wäre. und wenn er nicht die nahe Regierung der Provinz über seinemHaupte, der es immer ein Vergnügen macht den Landrath zu kor-rigircn, wenn irgend Klage über ihn erhoben wird. Wäre diesesnicht; stände der Landrath blos unter dem entscrutcn Könige,wäre er zu gleicher Zeit Friedensrichter, Steuercmpfängcr und Ma-jor, so daß die ganze Kricgseinrichtung, die Steuereinrichtung n»ddie Rechtsfindung in seiner Hand läge, und würde die Stelle erblich,so wie cs endlich die Grafcnstcllcn wurden, so gehörten innerhalbeines Jahrhunderts der ganze landräthlichc Kreis dem Landrathe, undalle Güter wären ihm Lehn- und Zinspflichtig. Im folgenden Ab-schnitte, wo vom Untergänge der freien Landeigeuthümcr geredetwird, werde ich hieraus zurülkkommen

WaS jetzt die Freiheit der Gemeinen Grundeigenthümer erhält,ist di« Theilung der Gewalt, daß der Major nicht Landrath sei»kann, dieser nicht Richter und dieser nicht Steuercmpfängcr; daßdie Stelle des Landrathcs nicht erblich ist, und daß über seinemHanpte die nahe Regierung schwebt. KarlS Einrichtung wärevortrefflich gewesen, wenn alle seine Nachfolger seinen Geist und seineArbeitsamkeit gcbabt, und wen» sie die Institution der Sendgrase»gehörig erhalte» härten.