»en Hof für den abwesinben Eigenlhümer auch in drssrn Name»verwaltet. In Frlesland war der Besitzer des Haupthofc-geborner Richter (ju6ex) und hieß noch spät Hovrtling.
Die Besitzer der gemeinen Höfe, wiesen auf den Hof-staae»da« Recht zufolge der Weisthümer die schon vorhergcgangen, undwenn sie keine vorfanden, so setzten sie neue. Alle« dies hattenoch spat im Mittel aller statt, wie solches die Urkunden bezeugen.
7) Alle Dinge konnten nicht bis zu den Mai, und Herbst,»ersammlungcn warten. Bei solchen Fällen trat ein Not hg e,richt ein, wobei nur die Richter und die Kurgenossen erfchie,nen. *) Gewöhnlich waren dieser sieben. Diese konnten abernur das Recht nach alten WeiSthümern weisen. Ein neue«Wtisrhum konnten sie nicht stellen. **) 'Diese Kurgenosscn,Kürnoten, Hofesgeschwornen (jurali), wurden gewählt. Bei de»Franken hießen sie Schöpfen, Lcsbioi. Da wo die Suevcngesessen, und die Türingschen Kalten, hießen sie ksrtiburAi,ksckiburZi, HermiburZi, jetzt noch Heimberger, wie inder Gegend von Dillrnburg. *'*)
8) Mehrere Höfe bildeten eine Mark oder Gemeine.
Das, was nicht Privateigcnthnm der Höfe war, ( als Hau«und Hofraum, Wiesen und Ländereien) gehörte dem kleinenStaate der Gemeine gemeinschaftlich. Nemlich: der Wald, dieWeide, und die Mörrc und Moräste.
Die Gemeine.hatte nur über das Gemeinschaftliche
») Die Nothgerichte finden noch bis auf de» heutigen Tag bei iffenttiche«Unglücksfällen statt, als bei Mord und Todschlag, bei Ertrunkenen,und Erbangten, wo das Gericht sich am ungewöhnlichen Tage undam ungewbhnlichem Orte versammelt, so wie die gemeine Noch «sgebictvct.
Go könne» noch unsere Richter kein 2 r,c!Sthum stellen, sondern st«müssen alle Fälle nach den bereits bestehenden WeiLtbümer» entschei-den, welche die Schöffen (die Deputaten vom Hause der Gemeinen)in offener Sitzung gewiesen, und die im Gesetzbuch? gesammelt und»ach »en Gegenständen in eine bestimmte Ordnung gebracht sind, so»aß sie sich wechselseitig erklären und in erläuterterndcr Beziehungmit einander stehe». — Diese WeiSthümer bilden unser allgemeine«Landrccht.
E) Auch war diese Benennung im rlpuarischen Franken. In der Ur-kunde von 1170 wo der Knhlcnhos, so Ijctzt Herr von der Etr« as-ten besitzt, der Abtei z» Gladbach zu Lehn «nfgetragen wird» kommtebenfalls diese Benennung vor.