wir seht in der Deputirten,Kammer von Frankreich, kdenn dieseKammer will auch die Uuabhänqjqkcit der Gemeinen wieder der«stellen, und es nicht mehr zugeben daß jeder Maire unk j.'erGemeinerath der zgooo <8 meinen von Frankreich, bloe vomPrefekten ernannt wird, ohne daß die Gemeine irgend einenEinfluß hierauf übt.
Wenn einmal die Selbstständigkeit der kleinen Staaten, s»wir Gemeinen und Graffchafken n »nen, zu Grunde gegangenist, so kann sie nur aus der allgemeinen Gesetzgebung des Reich-wieder hcrvorgehcn. Die große Vollkommenheit der Gesetze staus der öffentlichen und freien Dcrathunq hervorgcht, ist danndas einzige starke und große Lebens prinzip, soim Staate zu finden. Hätten die Franzosen keine Kam«Niern, so gelangten ste auch zu nichts, obgleich Ludewig XVII!ein sehr verständiger und kenntnisreicher Fürst ist. Er würdesich aber, ungeachtet seines guten Willens, eben so wenig gegendie kleinlichen Einstchlen und Ansichten seines Hofes und seinerNässten Umgebung sichern können, als sein Bruder LudewigX VI es vermocht,, der aewiß einer der wohlmeinendsten Fürstengewesen, so je gelebt habest.
Allein die Gesetzgebung hat keine Basis, wenn die Gemeinennicht unabhängig sind, und keine kleine für sich bestehenden Re,publiken bilden, in denen sich die Bürger durch Theilnahme amOeffentlichkst erziehen. Deswegen kostet jetzt in Frankreich da-regieren eine so große Anstrengung, weil die freien Institutionenstoch so unvollständig sind, und die vorhandenen erst so eine schmaleBasis haben, und man muß wirklich die Klugheit des Mini,steriums bewundern, mit der es durch die verschiedenen Parteiendurchzusteuren weis, yhnr zu stranden. Wären die gyooy Ge,meinen kleine Republiken, wären sie dieses schon lange gewesen,hätte sich der Sinn fürs Oeffentliche in ihnen gebildet, dannhätten die Minister es leichter. Indem sie sich loyal entschloßsen in der Ricktunq der öffentlichen Meinung der Gemeinen zuregieren, so brauchten sie, wenn ihnen die Mehrheit in denKammern der Gemeinen versagte, nur dem Köiiiqe vorzuschlaqen,die Kammer anfzulösen, und vor den Nichterstuhl der Wahlenzu stellen, indem sie sicher wären, daß die Wahlen ihnen jedes,