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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
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scheint in srdev als Landesherr, und der König von Preußenerscheint in Schlesien wie in Berg als Herzog. Wenn nundie Provi»zial.-Gcsetzgebung in derselben Weise geordnet ist, wiedie Gesetzgebung des Reichs, nämlich mit einer Kammer derGemeinen und mit einer Kammer des Adels, so gehört, wennbeide Kammern sich über einen Gesetzentwurf geeinigt haben,noch dir Zustimmung des Herzogs dazu um ihn zu einem Gersetze zu erheben. *) Ehe der Herzog diesen gibt, stäßt er ihnden Kammern der Reichsstände vorlegcn, und wenn er- in diesenlberathen und für gut erkannt, so gelangt er an die Krone,und der König gibt dann seine Zustimmung als König und alsHerzog, wodurch der Entwurf zum Gesetze geheiligt wird.

§. 96.

Das Reich besteht aus Provinzen, so bas regierende Hans

1 In denen Provinzen, wo die Provinzialgesctzgebung Nnr eine einzigeKammer hat, findet dasselbe auf dieselbe Weise statt.

»») Wir am Rheine haben natürlich keinen Verstand von dem, was i«Schlesien örtlich und zweckmäßig ist, so wie die Schlesier solches vomRheine nicht wissen, allein wenn ein Entwurf der ei» schlesisches Provi»-zialgesctz betrifft, in die allgemeine Gesetzgebung dcS Reichs kommt,so könne» die rheinische» Deputaten wohl beurthcilen, ob er zu dmallgemeinen Institutionen des Reichs paßt. Daß «r für die Pro,vinz paßt für die er gegeben, das folgt schon daraus, baß er vonhen Proviuzialständcn genehmigt worden.

Auf diese Weise lassen sich di- Eigcuheiicn und die Unabhängig-keit der Provinzen erhalten, ohne daß die Einheit des Reichs darun-ter leidet.

Was nn» die Proviuzialvcrwaltnng betrifft so kann diese mit derallgemeinen Verwaltung des Reichs nie in Konflikt gcrathcn, dajene wie diese nur die vorhandenen Gesetze anSzusuhren bade»und das Negieren nach dem Augenmaaßc überall Wegfälle, sobald dieGesetze eine große Vollkommenheit erreicht, nemlichindem Sinne: daßsie alle Fälle vorgesehen haben »nd zugleich auf alleFälle passen. Das Regieren nach dem Augenmaaße und der be-ständige Konflikt der Behörden, der eine Folge von diesem, sdrNiemand die Grenze seiner Befugnisse kennt, und die Grenze derBefugnisse des anderen) findet überall nur so lauge statt als dieGesetzgebung unvollkommen geordnet ist und jede ist unvollkommen,s» nicht öffentlich ist.