und spricht hierüber eben so unumwunden feine Meinung aus,wie über die andre Punkte.
„Es hat, so sagt der Churfürst, eine Zeit her viel Contro,vertircns gegeben, über die wahre Deutung des furis inäiAe-nstus. Weil die alten Unionen, Verträge und fürstliche Ehe-pakten von 1496, 1526 und 1527 nur von Unterlassen so imLande geerdet und begütert, von geschickten qualificirten — Land,sässtgen bescheidenen Personen reden, so haben Wir dafür gehalten,daß auch Ausländer, so im Lande seit Jahr und Tag angesessen,und im Nittcrstande mit genügsamen adeligen Quartieren undeinem Rittersitze, und im Bürgerstandc mit Gewinnung des Dür,gerrcchts in den Städten, stch hinlänglich qualificirt, für Einge,bohrne könnten gehalten werde», und gleich diesen, aä olüci»et bvoeÜLis des Landes, -„gelassen werden."
„Nachdem unsre Stände stch aber auf die preußische pfalj,neuburgische und pfalzzweibrückische Ehepakten der dreien Herzo,ginnen von Cleve von 1572, 1574 und 1577 berufen, welcheausdrücklich von Untersassen so in jedem Lande geboren, beerbtund begütert, reden; — und sich ferner auf Herzog WilhelmTestament vom Jahr 1540 uud der Herzogin Marien Eleonoren> Erklärung von 1591 bezogen haben, und sie uns gehorsamst er,sucht, das angeführte Privilogium iQckZLnsru,» aufs neue zu bc,l,' stäligen, so haben wir ihrem gehorsamsten Ansuchen nicht längers mögen entgegen sein, sondern in Ansehung ihrer. Uns und un,' seren hochgehrten Vorfahren geleisteten Diensten, so wie zur Ver,Hütung aller fernem Mishclligkeiten ihrem Ansuchen in Gnadendrferirt.
„ Wir bestätigen, erklären, e.rtendiren und erläutern demnachbas angrzogene Privilegium inäiZsnstu», aus landesfürstlichcrMacht und Gewalt, aus richtiger Wissenschaft und eigener Be,ivegniß bargrstellt:"
„Vors erste: wollen wir und unsre Nachkommen von nun^ an, sowohl unfern Geheimen, und Justizralh als auch die Rcchcn,kammer, und zu gemeldeten Kollegien gehörige Stellen, so Gebot-Und Verbot haben, als der Advokatus.-Fisci, Archivarii, Sckre,L karien, LandschreiberS, Rentmeister, Schlüter, Richter, Zoll, und