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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
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von den Ständen „Ebnete Empfänger, empfangen und solcheberechnen."

„Hingegen soll dem Landrentmeister und allen berechnetenDienern, nichts in Rechnung pafstrt werden, als was sie nUfausdrückliche Anweisung unseres Stadthaitcrs, zu Unserin unddes Landes Besten ausgezahit haben."

„Wir bestätigen das Privilegium von 1510 wegen derErbfolge adeliger Erbtöchter, in offene Lehne. Jmgleichen dirEnterbung adeliger Töchter, so sich entfüdrcn lassen, oder ohneConsens der Eltern und Verwandten verhbirathcn.

„Wenn ein Adeliger ein strafbares Ooliatunr begehet, daspocna» corporsks nach sich ziebr, so soll der Prozeß zwar durchden Fiscal instruirt, und er auch in ehrsame Gewahrsam ge,bracht werden. Wenn aber dcx Prozeß instruirt ist, und er be,ruft sich auf das Privilegium von i;oi, so soll er vor ein Ge,richt gestellt werden, das aus so vielen Personen aus dem Adelwie aus dem Dürgerastnde zusammengesetzt ist, wie das Privile,§!um verlangt, und die sU karr« LLUsaor vereidet werden, undzu Recht erkennen." *)

„Da sich die Stände beschwert, daß zum Lftern einige Steuernausgeschrieben und cingezozcn werden, ehe die Stände darumbegrüßt sind, so erklären wir daß solches durch die irrrgulaireZeitläufte gekommen, und daß von uns und Unfern Nachkom,men, ohne Bewilligung der Stände keine Steuern sollen aus,geschrieben und eingezogen werden."

„Eben so sollen alle Frevel und Exorbitantien der Offizierennd Soldaten, über welche sich die Stände ebenfalls beschwert,aufs schärfste gestraft werden."

§> Z7.

Nachdem der Churfürst auf diese Weise die Verwaltung beSLandes in großen und festen Zügen geordnet, und jedemKollegio seinen Geschäftskreis und die Grenze seiner Befugnisseangewiesen, und so alles durcheinander renne», von Menschenund Dingen abgeschnittcn, so kommt er auf bas Jndigenatrecht

-ch Altdcittschc Schöffen ober Gcfchwornengerichk,