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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
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Landeshoheit und den Ständen streitig waren, aiifö neue ftstgttseht und bestimmt worden.

Dieses war der Rec ß von 1660.

Damals regierte in Brandenburg der große Churfürst FriedrichWilhelm. Dieser war, — da er Selbstherrscher, — selber nachseinen clevischen Landen gekommen, um alles selber zusehe», zu richten und zu schlichten.

Man sieht an der entschiedenen Sprache so in dieser Urkundlrherrscht, daß ste vom Fürsten ausaeflosscn und nicht von seinenDienern und Nachen, die immer ängstlich und peinlich, stets fürchtender Landeshoheit etwas zu vergeben, und deswegen jedes einzelneWort klüglich zu stellen suchen.

Der Churfürst hat alles in großen Uebcrstchtcn genommen,stets die Hauptsache im Auge behalten, und über Kleinigkeitennicht gehandelt und gemäkelt, sondern sie gleich mit fürstlicherFreigebigkeit so bestimmt, wie die Landschaft sie wünschte.

Man sieht in diesem Ncceffe, so wie in allen Urkunden, so vondiesem Churfürstcn ausgegangen, die großen Negicrungsqrundsätze,so er befolgt, und die den Grund zu Preußens Größe gelegt.

Ordnung im Geldhaushalt des Staates.

Dan»: Unabhängigkeit der Rechtspflege.

Soll der Mensch das Eigenthum lieben, soll er Lust habenes zu vermehren, so muß es ihm sicher sein. — Soll er denStaat lieben, dem er angrhört, so muß er ihn der Vollkommeneheit und der Vortrefflichkeit seiner Einrichtungen wegen lieben.

Dann ist in diesem Necessc eine große Milde sichtbar, bei derBestimmung der Verhältnisse des Staats gegen die Staatsbär,ger. Alles ist so gestellt, daß der Schwarke '»egünstigt und der Hüls,lose beschirmt wird. Man sieht daß der Cvurfürst ein durch langeKriege verarmtes, verödetes und ver vüstetes Land geerbt undbaßer bei weitem besorgter war, den Wohlstand seiner Untertha,«en hcrzustellen, als den seinigen zu vermehren.

Wir wollen dir einzelnen Punkte durchgehen, die der Re,eeß enthält, weil man im Zusammenhang« besser den Geist derGanzen erkennt.

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