In diesem Erläuterungsreceß, den ich ebenfalls in den Bei»lagen Habe abdrucken lassen, bleiben alle Punkte so ziemlich wie siein dem von 1671 festgestellt worden, und die Erklärung scheintdas Wesentlichste in ihm zu sein, die der Herzog gibt: daß esihm gar nicht in den Sinn gekommen, die Privilegie der Land«stände abzuschneidcn, noch Jhro kasserlicbe Majestät obrigkeitli»ches Amr, hohen Respekt» und Auchorttät zu derogicen, wieman solches behauptet habe.
Ma» sieht daß die Landeshoheit sich noch einmal vor Kaiserund Reich bücken muste, — und so wie jetzt, wenn sich rinBürgermeister beschwert, die Negierung mit Vergnügen denLandrath korrigirt, und ihm einige spitze Wo^te sagt, so korri«girte damals mir demselben Vergnügen, der Neichshvfralh einenkleinen Fürsten, über den sich ein Edelmann Hess, werte.
War das Deutsche im Hanptrecesse schon schlecht, so ist es indem Erlauterungsreeesse, wo man sich auf die mannigfaltigsteWeist Winten muste, um sich nichts zu vergeben und um bei kai«scrlicher Majestät nicht anznstoßen, — noch viel schlechter. DiePerioden sind noch bei weiten länger uno verworrener, undübertreffen alles was Man noch bei Landständischen Verhandln»«gen gesehen. Daß beide Parteien sich beim Erläuterungsreccß be«ruhigt, rührt vielleicht daher, daß beide ihn zur Hälfte nichtverstanden.
§. Z4.
Der Streit über die Frage: In wiefern die Landeshoheitberechtigt, aus eigenst Machtvollkommenheit Landesgesetze zu ge,ben? war so alt wie diese und reicht bis ans dreizehnte Jahr,hundert.
Wir besitzen eine Urkunde vom Jahr irzi von Kaiser Hein,»ich VII, welche zeigt, daß man damals diese Frage schon auf,geworfen und daß Kaiser und Reich sie gegen die Landeshoheit ent,schieden haben.
Diese Urkunde lautet in der deutschen Uebersetzung wie