§.
So waren den» »un die Länder getheilt und an eutfernkeFürstenhäuser gekommen.
Hiedurch war ihre Lage geändert worden, weil diese fremdenHäuser vielfach Interessen hatten, die von den Interessen desLan»»e< veriHirden waren.
tz. 24.
Der Charakter der Erbmonarchie, so sich aus der Landeshoheitentwickelt har, beruhet wesentlich darauf: daß das Jnter.es,sk des Landes und das des regierenden Hauses,immer eins,und dasselbe sep. Hieraus beruht ihreStärke. Nur hiedurch ist ein friedfertiges Bestehet, beider mitrineiuaudcr möglich.
So kann das Leben in einer Familie nur dann ein friedlt,ches sein, wenn bas Interesse der Familie und das Interesse desHausvaters stets Eins nud dasselbe ist.
Denn auch die Familie ist monarchisch geordnet, und die Rechte»es Hausvaters beruhen nicht auf einem Vertrage, sondern aufder Geburt. Allein auf denselben Grundfesten beruhen dieRechte der Familien, und beide sind auf dieselbe Weise erblichund legitim.
^ So wie in der erblichen Monarchie die Rechte der Kroneerblich sind, so sind es auch die Rechte des Volks, und so wiejene unveräußerlich sind, so sind es auch diese.
, So wenig wie der jetzt regierende König den Rechten derKrone etwas vergeben kann, eben so wenig kann die jetzt leben,de Generation den Rechten des Volks etwas vergeben.
Wenn man von den erblichen Rechten der Könige redet, sowirft man sich dadurch nicht der Despotie und brr Willkühr in dieArme, sondern man gelangt zu einem geordneten Zustande derGesellschaft, in welchem der Staat in der Weise geordnet ist,wie eine Familie.
Eine Familie ist anders -cordriet wie eine Gemeine. Ja