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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
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so di« Welt gesehen. Denn nicht Erbfolge entschied beiihr noch Wohl, noch Zufall, sondern alles dieses zusammen.

Karl wollte die Stelle des Casars in seiner Familie erblichmachen. Lin schweres Unternehmen, da der Casar zugleich Im,perator sein mußte, und seine Stellung, als erster Beamter derRepublik, eine Persönlichkeit vorausscHte, welche selten in natür,lichee Folge von Vater auf den Sohn erbt. Es war fast ebenso schwer baß die Stelle des Eäsars erblich wurde, als die desKronfeldherrrn oder, die des Majordoms, oder die eines Ministers.

Karl hatte bas Reich in Gauen und in Bisthümer getheilt,da das Christenthum die Grundlage von allen seinen Staatseinrichtnngen machte.

Die Grafen, so drm Gau vorstanden, waren Beamten desReichs, so aus den angesehensten und begütertsten Familie» derLandschaft genommen wurden.

Anfangs wurde der Graf blos auf Lebenszeit ernannt. Spä,«er wurde, wenn er starb, sein Sohn aufs Neue mit der Stellebelehnt. Endlich, wenn die Familie sich hinlänglich Vermögenerworben, und der Kaiser in Geldverlegenheit war, so belehnteer die Familie zu ewigen Tagen mit der Grafschaft, und erhieltdafür eine bestimmte Summe Goldgulden, als Erkenntlichkeit:And so wurden die Grafenstellen erblich.

Die Familie übte nun in der Grafschaft die Rechte des Kai,sers; anfangs noch im Namen des Kaisers, als erbliche Reichs,bediente, später in eigenem Namen, nachdem der Kaiser sie auchhiefür besonders belehnt hatte.

Und so entwickelte sich überall die Landeshoheit, deren Rechtevom Kaiser-ausgiengen, und die immer in demselben Grade er,warb, in welchem der Kaiser an Befugnissen und Rechten inder Grafschaft verlohr.

Die Summe von Rechten und Befugnissen blieb dieselbenur wurde sie anders vertheilt, und da der Kaiser das sticht mehrbesihen konnte, was'er an die Grafschaft abgetreten, so mußteseine Macht um so kleiner werden, je größer die der Grafen undHerzogen wurde, die in ihren Grafschaften und Herzogrhümemerblich geworden."