Alle Erbhuldigungen in deutschen Landen bestehen und be,standen ieit jeher in ihrem inner» Wesen, in einem Dnnde, sozwischen der Landeshoheit und dem Lande geschlossen wird. Allespatere Hul igungrn sind Erneuerungen dieses Bundes.
Bei diesen Huldigungen erscheint die Landeshoheit entwederin Person, oder durch ihre Stellvertreter.
Ebenfalls erscheinen die Erben so die Landschaft bilden, ent,weder in Person, wenn das Laus klein ist, oder aber wenn dasLand groß und die Erben zahlreich, durch ihre Abgeordneten.
Auch pflegt von der einen Seite das Versprechen vorher zugehen, die Landschaft bei ihren wohlerworbenen Rechten undFreiheiten uns guten Gewohnheiten zu schuhen, worauf dannvon der anderen Seite bas Versprechen unverbrüchlicher Treueuno Gehorsam erfolgt.
- In dem Tumulte der letzten zo Jahre waren alle Rechte undGewohnheiten so die Landschaft besessen, zu Grunde gegangen.
Indem Deutschland diese Länder an Frankreich abgetreten, sowaren sie der Institutionen theilhaftig geworden, die dieses Reichregieren, und diese bildeten ihr neues Recht. Hierhin gehörte:
Das Recht der Besteurung so die Landschaft durch ihre De,püriere ü te, so sie in die Kammer der Gemeinen sandte.
Das Recht durch ein Geschmornengericht gerichtet zu werden,somit Genossen beseht war, sobald die Klage Ehre und Leben betraf.
Das Recht, daß jeder Eigenkhümer seine Gründe mit vollerHerrlichkeit bcsaß, und daß er auf ihnen zum Zeichen des ächtenEigintnums das Jaqdrecht übte.
Endlich das Reckt, daß jeder Eingeborne, bürgerliche EhenMit rechtsgültigen Folgen schließen konnte.
In bei« Besitzergreifunas,Patente wurden diese Länder nichtals solche bewach »r, so im Kriege durch feindliche Eroberunggewonnen werden, sondern als solche, so früher von Deutschlandais ihrem Mutterlande abgerissen worden, und deren Trennung