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Privilegia selbsten, das ander aber die Materie, davon jedes PrivilegiumMeldung thut, begreifft. Gedruckt zu Frankfurt am Mayn, bey JohannSaurn. Permittehtibus lis, quibusid concessum est. Anno M. DG. XIV.«Dieser ersten Ausgabe merkt man in jeder Beziehung die überstürzteHerstellung an; die dem Drucke zu Grunde gelegten Abschriftenwaren durchaus fehlerhaft, die Kollationirung der Korrektur mit denOriginalen ist unterblieben. Es sind damals durchaus nicht alle zu denPrivilegien gehörigen Stücke gedruckt worden: die auf die Verhältnisseder Juden und auf die Erhebung verschiedener Abgaben vom Handels-verkehr seitens der Stadt bezüglichen Urkunden sind von der Ver-öffentlichung ausgeschlossen worden. Hundert Jahre später im Beginnder neuerlichen Verfassungsstreitigkeiten tauchte auch die Frage derPrivilegien wieder auf. Im März 1714 wurden 32 Urkunden, welchenicht gedruckt vorlagen, von neuem den Vertretern der Bürgerschaftzur Einsichtnahme vorgelegt. Eine kaiserliche Resolution vom22. Nov. 1725 ordnete den Neudruck der Privilegien mit Hinzunahmeder 1616—1710 gewährten Urkunden an; ein Rathsbeschluss vom16. Sept. 1727 betraute den Registrator (d. h. Archivar) Lic. DavidClauer mit der Beaufsichtigung der Arbeit, die um so nöthiger er-schien, als gerade damals die Nachfrage nach der gedruckten Privilegien-sammlung eine lebhafte, letztere aber immer seltener gewordenwar. Diese zweite Ausgabe erschien 1728; ihr langathmiger Titelist bereits oben in abgekürzter Gestalt wiedergegeben. Sie enthältdieselben Privilegien und Verträge wie die erste, gibt aber 42 Stücke(je eines aus 1299 und 1511 und 40 aus den Jahren 1590—1726) mehrals die erste Ausgabe, bei der Korrektur des Druckes wurden dieOriginalien kollationirt, die Einrichtung des Textes und des Registersübersichtlicher als bei der ersten Ausgabe gestaltet und das Werkmit in Kupfer gestochenen Siegeltafeln geziert. Den Anforderungen,die heute an eine sorgfältige Urkundenedition gestellt werden, ent-spricht Clauers Werk in keiner Weise; es wimmelt von Lesefehlernund Drucknachlässigkeiten. Als gerade hundert Jahre später Boehmersein Urkundenbuch ausarbeitete, hat er mit Recht für nöthig gehalten,auch die bereits in der Privilegiensammlung vorliegenden Urkunden insein Werk aufzunehmen. Bald nach dem Erscheinen der zweitenAusgabe behandelte der Frankfurter Jurist J. B. Lehnemann die Privi-legien seiner Vaterstadt ausführlich in einer Leipziger Dissertationvon 1740, welche den Titel führt: »De Privilegiis S. R. I. lib. reip.Moenofrancofurtensis.«
Schon aus dem Ende des 15. Jahrhunderts liegt ein Verzeichnissdes damaligen Bestandes der Privilegiensammlung vor, zu der auch