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2 (1912) Biographische Nachträge und Ergänzungen. Zusammenfassende Darst. Matrikeltext 1646 - 1695
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111. Die aus der Immatrikulation fließenden Rechte. 1141

nonici eatliedrales, 3) Religiosi, 4) Nobiles Acaderaici, 5)Oonvictores, 6) Theologi, 7) Juristae, 8) Metaphysici, 9)Physici, 10) Logiei, hierauf Nobiles Gymnasistae, Rhetoreset reliqui scholarura inferiorum discipüli').

Diese Bestimmungen hatten, soweit die Adeligen inBetracht kommen, manchen Rangstreit und manche Kon-troverse zur Folge, deren Lösung viele Beratungen desakademischen Senates notwendig machte. Dabei handeltees sich weniger um die Nobiles-) als vielmehr um die Co-ro ites und Baron es. Diese hatten, wie wir gesehen,bei akademischen Zusammenkünften ihre Stelle zwischendem Rektor und Kanzler der Universität, in der Kircheund beim Hinausgehen aus der Kirche sowie bei der Kom-munion gingen sie allen andern Studierenden voran, undzwar hier wieder so, daß alle Grafen allen Baronen voran-gingen, jedoch unter Einhaltung der Reihenfolge, wie dieeinzelnen in der Matrikel eingetragen waren. Am 25. Septem-ber 1665 kam nun aber zur syntaxis maior ein Karl PhilippGustav Graf von Pappenheim, Kanonikus in Eichstätt, derschon 5 Jahre früher immatrikuliert und deponiert wordenWar 8 ), aber nicht frequentiert hatte. Es entstand nun dieFrage, ob ihm bei öffentlichen Akten die Präzedenz vorden Grafen von Oettingen gebühre, die erst in diesemJahre im April (1665, 6. 7) ankamen. Es wurde zunächstkein definitiver Beschluß gefaßt, aber dem Grafen vonPappenheim die Direktive gegeben, den Vorrang den Gra-fen von Oettingen zu lassen, was er auch tat 4 ). In dieser

>) Act. Univ. zum 25. Febr. 1671 (II. 389).

2) Anfang Februar 1655 gab Job. Dietr. Frhr. von Freyberg inRaunau und Haldenwang zu verstellen, es würde dem Adel angenehmsein, wenn den Nobiles Studiosi in der Kirche wieder der früherePlatz eingeräumt würde, nämlich hinter den Kanonikern und vorden übrigen Studierenden, und fügte daran im Auftrag des »freienAdels« noch das weitere Ersuchen, es möge gestattet werden, daß d ieNobilitas Imperii den übrigen Nobiles vorangehe. Der erstere Antragwurde genehmigt, der letztere nicht. Act. Univ. II. 191. 203. 220.

3) Er kommt in der Matrikel weder 1665 noch sonst vor.

*) Act. Univ. Okt. 1665 (IL 286).

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