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2 (1912) Biographische Nachträge und Ergänzungen. Zusammenfassende Darst. Matrikeltext 1646 - 1695
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II. Vorschriften Aber die Immatrikulation. 1133

merkenswert ist auch, daß als Stellvertreter des Rektorsder Studienprafekt genannt und außerdem noch einInsciptor erwähnt wird, der die Studierenden in dasAlbum academicum einzutragen hat. Wir werden in einemandern Zusammenhang darauf zurückkommen, welche Auf-gabe in unserer Angelegenheit speziell dem Studienpräl'ek-ten zukommt.

Wichtig für den Studienbetrieb an der UniversitätDillingen ist das in Manuskript (Nr. 225) vorhandene sog.Directorium academicum novum vom Jahre 1691'j-Dieses Directorium geht ohne Zweifel in den Anfang des17. Jahrhunderts zurück; denn schon 1629 wird in denActa Universitatis zum 22. Oktober ein Directorium aca-demicum recens recognitum erwähnt. Es wurde also indem zuletzt genannten Jahre bloß durchgesehen und ver-bessert, existierte aber schon länger. Man ist nun wohl zurAnnahme geneigt, daß sich im Direktorium genaue Auf-schlüsse über die Immatrikulation finden. Das ist aber nichtder Fall. Was darin über diesen Punkt vorkommt, ist wenig.Kurz wird die Matrikel erwähnt, wo es heißt, daß die Studie-renden, welche Fürsten, Grafen und Barone sind, hinsichtlichdes ordo incedendi et sedendi die Stelle einnehmen, wiesie in der Matricula academica eingetragen sind (P. 6 c. 2).In dem Abschnitt ferner, welcher de officio Praefecti han-delt (P. 6 c. 4) wird gesagt: Was in den Konstitutionen(des Jesuitenordens) dem Sekretär zugeteilt wird, kommean dieser Akademie ihm zu, scilicet ut habeat Matriculam,ubi nomina studiosorum scribuntur u. s. w. Desgleichenwerden die Gebühren für die Inskription angegeben (P. 6c. 1). Und endlich werden verschiedene Bestimmungenbetreffs der Inskription angeführt, Allein das Direktoriumhat gerade hier nicht jene Inskription im Auge, durchwelche die Studierenden in die Matrikel eingetragen wur-den, und zwar während des ganzen Schuljahres, kurz dieImmatrikulation, sondern jene Inskription, welche am An-fang des Schuljahres zum Zwecke der Einschreibung in

») G. ü. D.: Handschriftliche Quellen, XVII.