1132 IL Vorschriften über die Immatrikulation.
getragene inskribiert, prius tarnen accepto ab eis iuramentode statutis servandis ant promissione ad raanüm, si fueruntminorennes, a° D. 1554 initio Julii.
Die Gewohnheit, von den Neueintretenden ein eid-liches Versprechen abzunehman, dauerte bis 1582. In die-sem Jahre »verordnete der Visitator Oliverius Manareus,daß, weil die Konstitutionen des Ordens von den Schülernder Jesuiten keinen Eid, sondern nur ein Versprechen ver-langen, und weil die Forderung eines Eides bei jungenLeuten nicht ohne Gefahr sei, in Zukunft die bisher mitden Nobiles beobachtete Sitte eingehalten werden solle, sodaß die Studenten bloß ein einfaches Versprechen ab-legen, dem Rektor Gehorsam leisten zu wollen« 1 ). Dem-gemäß begegnet uns auch in der Matrikel fortan keinHinweis auf einen von den immatrikulierten Studentenabgelegten Eid.
Verfolgen wir die gesetzlichen Bestimmungen überdie Immatrikulation weiter. Die von Kardinal Otto er-lassenen Statuten blieben länger als ein Jahrhundert ohneÄnderung. Im Jahre 1670 aber wurden aus den Statutenvon 1554 und den Regulae studiosorum (auditorum) ex-ternorum Societatis neue Statuten angefertigt und gedrucktunter dem Titel: Statuta omnibus studiosis in universitateDilingana observanda. Sie fanden die Zustimmung derAugsburger Fürstbischöfe. Der auf unsern Gegenstandbezügliche Paragraph (§ 1) dieser Statuten lautet: Qui Di-lingam studiorum causa accedunt . . . sistant . . . sesequamprimum Rectori Magnifico vel eius hac in parte lo-cum tenenti Patri Praefecto, priusquam in Album acade-micum ab Inscriptore referantur, polliceanturque se legibusuniversitatis huius obtemperaturos et eiusdem Superiori-bus debitam oboedientiam et observantiam praestiturosparatosque corrigi, ubi deliquerint 2 ). Hier ist entsprechendder seit 1582 bestehenden Übung nicht mehr von einemEide, sondern von einem Versprechen die Rede, ße-
i) G. U. D. nach Pachtler, Mon. Germ. Paed. II. 264.2) G. U. D. 344. 667.