XVI Schröder, Register-Einleitung.
der Diözese Lüttich; die Universitätsakten lassen erkennen, dasses vorher keinen eigenen Universitätsnotar gegeben hat, und sieberichten auch über die Notarsbestellung von 1567.
Die Unterbrechung und späte Nachholung der Einträge von1573—1576 lässt vermuten, dass die uns vorliegende Matrikeldamals bereits ihre universitätsamtliche Eigenschaft verloren hatte.Von 1576 an ist sie nachweisbar Präfekturmatrikel.
Aus dem Mangel universitätsamtlicher Eigenschaft ist es wohlauch herzuleiten, dass die PM später sehr lückenhaft wird. Dasist indes glücklicherweise erst von 1680 ab der Fall und betrifftganz vornehmlich die unteren Klassen, weniger die oberen undfast gar nicht die Fakultätsfächer von der Logik an aufwärts,wie ein Vergleich mit den Studentenkatalogen ergibt.
Dass eine PM überhaupt geführt wurde, obwohl sie der uni-versitätsamtlichen Eigenschaft entbehrte, erklärt sich aus denAmtsauf gaben des Studienpräf ekten: er ist der Ephorus allerStudenten. Auch hat er die Inskriptions- und Depositionsgebührenvon Inskriptor und Depositor in Empfang zu nehmen und zu ver-rechnen (einen der drei Schlüssel zur Kasse hat laut Verordnungvon 1582 *) der Notar zu führen), wobei ihm die eigene Matrikeleine Kontrolle ermöglichte. Der Studienpräfekt war um so leichterin der Lage eine Matrikel zu führen, als sich sämtliche neu zu-gehende Studenten bei ihm wegen Aufnahme an die Akademiezu melden hatten: ihm obliegt die „cura suscipiendi venientes"(s. Matr. 1576 zwischen 121/122), die Pflicht „examinare studiososadvenientes", d. h. sie nach Namen, Herkunft, Abstammung undbisherigem Studium zu befragen. Ja es obliegt ihm von Amtswegen,eine Matrikel zu führen; im Dillinger Directorium academicumnovum von 1691, das hierin sicher einen seit alters bestehendenZustand lediglich bekundet und festlegt, heisst es, dass der Studien-präfekt an der Akademie Dillingen die Stelle des akademischenSekretärs vertrete und sonach eine Matrikel zu führen habe (habeatmatriculam); dem Sekretär war es nämlich in den vom hl. Ignatiusverfassten Konstitutionen der Gesellschaft zur Pflicht gemacht,librum habere, ubi omnium scholasticorum, qui scholas assiduefrequentant, nomina scribantur 2 ). Auch die Matrikel des Prä-fekten hatte also eine Art amtlichen Charakters, sie war die Prä-
r ) Verordnungen des Visitators Manareus für das Dillinger Kolleg vomJahre 1582 in Mon. Germ. Paed. II 265, Nr. 17.
«) Constitutione« TV, 17 (Mon. Germ. Paed. II 66). Specht, Matr. 1133.