Einleitende Bemerkungen.
I. Die Matrikelhandschrift und ihre amtlicheEigenschaft.
Es obliegt mir zunächst, das Ergebnis meiner eigenen Be-obachtungen und Untersuchungen über die Matrikelhand-schrift und die amtliche Eigenschaft der vorliegendenMatrikel zu bekunden; anlässlich der Registrier arbeit hatte ichmich eingehend mit der Matrikelhandschrift zu beschäftigen undgelangte dadurch zu Feststellungen, die teils für die Registerselbst, genauer für den je nach Abschnitten verschiedenen Gradder Zuverlässigkeit der Namensformen, von Belang sind, teils dieeinschlägigen Mitteilungen Spechts (Matr. S. 1116) in einigenPunkten ergänzen.
Die der Matrikelveröffentlichung zugrunde liegende Hand-schrift ist insofern Originalhandschrift, als die Einträge vongleichzeitigen Händen gemacht wurden, wenn sie auch grossen-teils nicht die Uraufzeichnungen darstellen (vgl. dazu Specht,Matr. 1146—49). Eine Ausnahme bilden nur die Einträge von1573, 104 bis 1576, 121; sie sind erst im Anfang des 17. Jahr-hunderts x ) von einer oder von zwei einander sehr ähnlichen Händennach schriftlichen Vorlagen nachgetragen worden. Für diese Nach-träge sind schon ursprünglich, d. h. bei Wiederaufnahme der gleich-zeitigen Einträge mit 1576, 122, zehn Blätter unbeschrieben ge-lassen worden, von denen sie jedoch nur vier beanspruchten. DieVorlagen dafür müssen schwer leserlich gewesen sein: gerade unterdiesen Nachträgen finden sich so ungeheuerliche Formen, wieSeurerkingensis statt Emerkingensis und Keniensis statt Rainensis;man wird also noch manch anderen Formen von Orts- und Per-
l ) Nicht vor 1006, wie sich ergibt aus dem in einem Zuge geschriebenenEintrag 1576, 20; vgl. dazu Specht, Matr. 1148 Anm. am Schluss.