XVIII Schröder, Register-Einleitung.
erlassen um 1630, nennt unter den Amtsbüchorn des Unterpräfektenan zweiter Stelle ein Buch, das enthalten soll ,,nornina omniuin,qui ad scholas nostras admittuntur - - - , adscripto anno, mense,die, schola, in qua quisque coepit studere; aetate quoque,pa.tria, parentibus aut tutoribus et iis, a quibus quisque addvi-citur" x ). Diese Vorschriften haben sich in Dillingen allmählichdurchgesetzt, manche davon wurden späterhin nicht mehr befolgt,manche waren als Gepflogenheiten schon vorher in Übung, wieja die Ratio studiorum aus der Praxis erwachsen ist: die Heimat-angabe wird von 1586, 92 ab, wo ein neuer Präfekt einsetzt, inder Regel beigefügt, die Bezeichnung von Klasse oder Fakultätbeginnt Präfekt Grenzing 1596, 90 einzutragen, Name und Standder Väter, Stiefväter oder Vormünder werden von 1602, 63 abregelmässig vermerkt, worauf alsbald auch Angaben über Mäze-naten folgen, während die vorgängigen Studienanstalten erstinfolge der erwähnten Generalatsverordnung und nur auf kurzeZeit regelmässig angegeben werden von 1631, 78 an.
Ob man, der Anregung des Zauponius nachkommend, einekünstlerisch ausgestattete Reinschrift der PM herstellte und nebender alten PM fortführte, wird man bezweifeln müssen; jedenfallsist eine Reinschrift der PM bisher nicht zum Vorschein ge-kommen.
II. Das Registerwerk.
Über den gesamten Registerplan und über die Grundsätze,die bei Bearbeitung dieser Register massgebend waren, ist folgendesvorauszuschicken.
A. Allgemeine Bemerkungen.
Gegenstand der Registrierung ist lediglich der Matrikel-text und aus dem Inhalt der Anmerkungen all das, was dort ausden sonstigen Quellen der Universität Dillingen mitgeteilt ist.Nicht registriert ist also der übrige, aus der Literatur entnommene
x ) Mon. Germ. Paed. IX 54; die Einträge sollen innerhalb des Studien-jahres in der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen geordnet werden, wasin Dillingen ganz Belten und nur innerhalb einzelner Klassen geschah, so 1676,17-30; 31—55; 56-S4.