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Reg (1914) Registerband
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Seite
XVII
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1. Die Matrikel und ihre amtliche Eigenschaft. XVII

fekturamtsmatrikel, aber sie war nicht die universitätsamtlicheMatrikel.

Gleichwohl kann die PM als Matrikel der UniversitätDillingen gelten; sie ist dies tatsächlich ihrem Inhalte nach,wenn auch nicht schulamtlich. Ja es ist sogar wahrscheinlich,dass man ihr in der Praxis auch schulamtlich dieselbe Bedeutung im allgemeinen wenigstens beigemessen hat wie der NM;darauf scheint hinzuweisen die von Specht, Matr. S. 1145 A. 4mitgeteilte Notiz, wonach unvollständige Schülerverzeichnisse er-gänzt werden konntenex matricula academica, quam . . . penesse habet P. Praefectus et Bidellus vel qui alius novos studiososinscribere solet"; hier jedenfalls ist die PM, was Rechtskraft derEinträge anlangt, gleichgestellt mit der NM, die gemeint ist mitder vom Pedell x ) verwahrten Matrikel.

So bietet die PM einen trefflichen Ersatz für die allem An-schein nach zugrunde gegangene NM. Noch mehr als das: sieist wortvoller, weil sie reichhaltiger ist. Die Angaben der NM be-schränkten sich wohl durchgängig auf Name und Heimat derStudenten und Zeit der Immatrikulation; wir können die Formihrer Anlage wenigstens für die Zeit von August 1578 bis September1576 feststellen: der wiederholt erwähnte Abschnitt von 1573, 104bis 1576, 121 ist doch wohl aus der NM entnommen; er lässt er-kennen, dass die NM nichts weiter enthielt als jene drei Angaben,die des Herkunftsortes nicht einmal ganz regelmässig. Sie gibtalso das, was andere Universitätsmatrikeln auch geben. Dagegenist das Eigenartige, was die Dillinger Matrikel kenn-zeichnet, ihre Reichhaltigkeit, die sich bekundet in Mitteilungenüber Alter der Studenten, über Klasse oder Fakultät, in die sieeintraten, über Name und Stand der Väter oder Vormünder, überden vorgängigen Studienort, begründet in ihrer Eigenschaftals PM. Denn dem Praefectus studiorum inferiorum legt dieRatio studiorum S.J. von 1599 die Pflicht auf:eorum [discipu-lorum, qui de novo adveniunt,] nomen, cognomen, patriam,aetatem, parentes aut eos, in quorum cura sunt, - - - - in libroscribat diemque et annum, quo quisque aduiissus est, adnotet.Demum unumquemque in ea classe et cum eo praeceptore collo-cet, qui ipsi conveniat" 2 ). Und eine Verordnung des GeneraJatcs,

1 ) Der Pedell war nämlich oft auch zugleich Inskriptor; s. Specht, Gesch.d. ehem. Univ. Dillinger., 132.

-) Ratio stud., "Regulae praefecti studior. inf., c. 11 (Mon. Genn. Paed. V3i>8).

II