— 225 —
aber eine solche Liederentzündung ein Erbstück und oben-drein schon eingewurzelt, so mag sie ein anderer heilen, ichkann es nicht.
Angina. Diese Krankheitsform lehrt uns sichtbar, dassdas Eisen die Entzündung eben so gut hebt als Salpeter, dassalso Entzündung bloss Symptom eines Krankheitszustandesdes Gesammtorganismus ist, der ganz verschieden kann geartetsein. Blutentziehung taugt bei einer durch Eisen heilbarenAngina nicht; wer sie und andre sogenannte entzündungswi-drige Mittel fruchtlos angewendet, den Kranken schlimmerwerden, ja wol gar sterben siehet, und sich damit tröstet, erhabe sein Bestes gethan, die Bösartigkeit der Angina sei ein-zig Ursache des Todes, dem beneide ich wahrlich seinen starkenGlauben; bekenne aber gern, dass ich mir denselben nie habeaneignen können.
Die chronische Entzündung der Mandeln, des Gaumensund Schlundes ist ein sehr lästiges Uebel. Häufig ist es aberSymptom einer Eisenkrankheit, und man heilt es am bestendurch den Liq. ferri muriat. oxydati. Man muss aber vorheralles wohl untersuchen, ehe man mit dem Eisen hineinfährt.Ich habe mehrmahls gesehn, dass Bauchvollblütigkeit dieseschronische Uebel bewirkte, es durch Blutentleerungen aus demAfter und durch den Gebrauch des Schwefels und Glauber-salzes gehoben. Ein einmahliges Anwenden der Egel hilftaber selten, man muss öfter dazu greifen.
Man kann auch Fälle treffen, dass bei einer Eisenaffek-tion der Liq. ferri muriat. oxyd., wegen krankhafter Reizbar-keit der Därme, keine Anwendbarkeit findet. Hier muss manzu milderen Eisenmitteln greifen, die freilich etwas langsamerwirken.
Es fragte mich einst ein Mann um Rath, der gegen seinHalsübel schon die Kunst zweier guten Aerzte in Anspruchgenommen. Der erste hatte ihm zwar viel Arzenei verschrie-ben, aber ihn doch im Allgemeinen ganz unfeindlich behandelt.Der zweite hatte versucht, durch den anhaltenden Gebrauchder Laxirmittel das Uebel zu heben; es war aber eher schlim-mer als besser geworden. Die Därme dieses Mannes warennun durch den anhaltenden Gebrauch der Laxirmittel so krank-II. 15