Vorlaufige Erinnerungen.
besondern, ausschließlich dazu bestimmten Reibschaa»len, Wagen «. behandelt werden ').
§. 4.Gläser, worin Geister, vornehmlich fluchtig. alkalischeaufbehalten werden, müssen doppelt verbunden seyn, nehmlichmit Blase und mit Papier, oder lieber mit doppeltem Leder.Besonders gilt dies von denjenigen Glasern, welche in all«täglichem Gebrauche sind.
§. 5-Mensurirte Gläser sind gänzlich zu untersagen, da diespecifische Schwere der verschiednen Flüssigkeiten sehr ver«schieden ist und deshalb derselbe Raum nicht immer dasselbeGcwicht^einschließt.
§. 6.Auf jedem Gefäße zu Aufbewahrung eines Medica.mentes muß der Nähme desselben mit großen Buchstabendeutlich angeschrieben ftpn. Mehrere Körper dürfen nichtin ein Bchältniß kommen, denn darin angebrachte Unter»schiede können eine Irrung nicht ganz verhüten. Diese Ge«säße müss'n übrigens nach Maasgabe der Substanzen, wel»che sie enthalten» von Lindenholz oder von Thon, oder vonGlas ftyn: mctallne sind wegen der leichten Beymischui^zunter die Medicamcnte für immer verdächtig. Die Büchsenmüssn durchgangig aus einem geruchlosen Holze verfer»tigt seyn.
§. 7.Die Wurzeln sammelt man vor Entwicklung der Bln.wen, ausgenommen die Calebwurzel, die erst zur Zeit der
*) Viehe Ebendaselbst.