Vorlaufige Erinnerungen.
§. i.
^.lmit die Apotheken eines Landes für immer ihremZwecke entsprechen, muß darauf gesehen werden, daß indenselben nicht nur die nothigen Substanzen, Materialienund Apparate ohne Ausnahme vorrathig sind, sondern daßauch alle Operationen in der gehörigen Ordnung und mitder erforderlichen Aufmerksamkeit unternommen werden;und der Staat muß daher die Verfügung treffen, daß siewenigstens jahrlich einmahl von Kennern untersucht und ge,prüft werden. Der Apotheker seiner Seits muß ein recht«schaffner und in seiner Kunst erfahrner Mann seyn, dernicht etwa blos die Nahmen der Medicamente zu nennenund Pulver zu mischen versieht, sondern auch gründlicheKenntnisse in der Chemie und Naturgeschichte hat.
§. 2.
In einer Officin muß in Hinsicht auf Gefäße undandre pharmaceutische Werkzeuge immer die größte Rein»lichkeit herrschen. Mörsel, Reibschaalen, Wagen und Los»fcl, deren man sich den Bereitung der Medicamente be«dient, sollten nicht von Messing seyn, denn es kommen da»durch unter die Arzneyen leicht Kupfertheile, die entwederabgerieben, oder von Fettigkeiten und Salzen aufgelöstewerden, wie z. V. wenn man Salmiak oder 5»l «««ri wiegt.
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