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Dispensatorium für die königlich sächsischen Lande oder Philipp Jakob Piderit's Pharmacia rationalis
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Vorlaufige Erinnerungen. 5

2) Nur nützliche, und zwar, unsrer Meynung nach, all«und jede Medicsmente, welche in diesem Dispensato«rium nahmhaft gemacht werden, müssen in einer Offi«ein vorrathig seyn.

d) Auch in den kleinsten Städten darf von den unent»behrlichsien und nothwendigsien einfachen oder zusam«mengesetzten Medicamenten, welche wir in dem Regi«sier durch größere Schrift ausgezeichnet haben, keinesfehlen.

c) Die einfachen Arzneysubstanzen dürfen weder ausschändlicher Gewinnsucht, noch aus Unwissenheit oderUnachtsamkeit mit andern verwechselt werden. DerArzt muß also dieselben nach ihren charateristischenKennzeichen prüfen.

<y Eben so wenig dürfen sie verfälscht seyn, und der Arzthat den Gehalt und die Mischung derselben gehörig zuuntersuchen (wie wir bey der spcciellen Abhandlungder Arzneymittel angeben werden).

«) Nichts darf veraltet und unwürtsam seyn; Kräuter,die ihren Geruch verlohren haben, Wurzeln, Rinden,Hölzer und Saamen, die von Würmern angefressensind, müssen sogleich verworfen werden.

f) Die zubereiteten und zusammengesetzten Arzneymittelmüssen nach den Regeln der Kunst und mit aller Auf«merksamkeit nach den gegebenen Vorschriften verfertigtseyn, nicht veraltet oder auf andre Weise verdorben,noch mit fremdartigen Korpern verunreinigt, oder vcr«fälscht, noch auch zu nachlässig bearbeitet.

z) Gifte müssen von den übrigen Arzncysiossen abgeson«dert und an einem andern Otte auflewahrt werden;sie müssen auch in eignen Gefäßen aufgehoben und in