Vorrede.
Ätoch immer hatte Sachsen bis jetzt das Bedürftniß eines gesetzlich eingeführten Dispensatoriums.Bey dem Zustande der übrigen Medicinalverfassung,— bey dem unverkennbaren Eifer der Mehrzahl derhiesigen Pharmaceuten, sich in scientifischer und tech-nischer Hinsicht auszubilden und von den Erläute-rungen, welche die Fortschritte der Chemie undPhysik gewahren, zum Nutzen ihrer Kunst Ge-brauch zu machen, — bey dem Bestreben derAerzte endlich, den Zustand der Apotheken dem ge-genwärtigen Genius der Heilkunst mehr anzupas-sen, konnte nun dieser Mangel einer allgemein undausschließlich befolgten Norm bey Bereitung derMedicamente zwar wohl nicht diejem'gen Nach-theile für das Wohl der Kranken und für die Ehre
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