Thoms, Nachträge 3
Ergänzungen zu den Abhandlungen Nr. 8 und 9:
Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken und Verkehr
mit Giften.
Nach der Drucklegung sind folgende Änderungen der behandelten gesetz-lichen Bestimmungen eingetreten:
1. Den auf Seite 85 erwähnten Verordnungen des Reichspräsidenten ist eineweitere vom 21. Juni 1923 hinzugetreten, durch welche Dicodid (Dihydro-kodeinon) dem Verzeichnis B der'Verordnung über den Verkehr mit Arznei-mitteln eingefügt worden ist.
2. Die auf Seite 89 erwähnte Verordnung über den Handel mitArzneimittel n vom 22. März 1917 ist unter dem 21. August 1923 auf-gehoben worden. Ihre Bestimmungen sind jedoch materiell unverändert in eineVerordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. Juli 1923 übergegangen.
3. Die Bestimmungen des auf Seite 90 erwähnten 0 p i u m a b k o m m e n ssind durch Gesetz vom 21. März 1924 auf Rohcocain ausgedehnt worden.
4. Die auf Seite 92 erwähnte Bestimmung, daß Geheimmittel gegentierische Krankheiten nicht verkauft werden dürfen, ist auch für den Oldenburg-schen Landesteil Birkenfeld erlassen worden.
5. Die auf Seite 95 angeführten Geldstrafen betragen laut Verordnungvom 6. Februar 1924: bei § 147 G. 0. 3-10.000 Goldmark, bei § 148 G. Ö.150 Goldmark, bei §367 St.G.B. 150 Goldmark.
6. Die gleiche Änderung der Geldstrafen gilt auch für die auf Seite 105wiedergegebenen Strafbestimmungen.
Ergänzungen zu der Abhandlung Nr. 17:
Gewerblicher Rechtschutz.
Ab 1. März 1924 gelten für den Verkehr mit dem Reichspatentamt folgendeGebührensätze in Goldmark:
1. Bei Patenten.
Anmeldegebühr 15 G.M.;
Jahresgebühren für das 1. bis 18. Patentjahr 30, 30, 30, 50, 100,150, 200, 250, 300, 400, 500, 600, 700, 800, 1000, 1300, 1600, 2000 G.M.;
auch für Z u s a t z p a t e n t e ist die Jahresgebühr, aber nur in halberHöhe zu zahlen;
Beschwerdegebühr 20 G.M.;
Antrag auf Nichtigkeitserklärung oder auf Zurücknahmeoder auf Erteilung einer Zwangslizenz 50 G.M.;
Berufungsgebühr in diesen Fällen 150 G.M.
2. Bei Gebrauchsmustern.
Anmeldegebühr 10 G.M.; Verlängerungsgebühr 100 G.M.