Druckschrift 
1 (1924) Praktische Pharmazie
Entstehung
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Nachträge,

die sich während der Drucklegung als notwendig erwiesen haben.

Diese Nachträge werden noch einmal am Schluß des Bandes wiederholtwerden, so daß der Besitzer des Werkes sie mit dem vollständigen Band erhält.

Vorliegendes Blatt soll lediglich zur Unterrichtung dienen.

Ergänzungen zu der Abhandlung Nr. 2:

Apothekengesetzgebung in Deutschland.

Nach der Drucklegung sind folgende Änderungen der behandelten gesetz-lichen Bestimmungen eingetreten:

1. Das in den beiden Fußnoten auf Seite 20 erwähnte Gesetz vom 21. De-zember 1921 gilt nicht mehr. Nach einer Verordnung über Vermögensstrafenund Bußen vom 6. Februar 1924 beträgt die G e 1 d s t r a f e in § 147 G. 0.3-10.000 Goldmark, diejenige in § 148 150 Goldmark.

2. Zu den auf Seite 22 erwähnten D i s p e n s a t i o n e n von der Prüfungs-ordnung für Apotheker ist eine weitere hinzugetreten, und zwar hinsichtlich derVerpflichtung, der Meldung zur Staatsprüfung die für die Zulassung zur Vor-prüfung erforderlichen Nachweise sowie das Zeugnis über die bestandene Vor-prüfung beizufügen.

3. Der Kreis der auf Seite 24 erwähnten begünstigten Parteien, denen einR a b a 11 auf die Preise der Arzneitaxe zu gewähren ist, ist seit 10. Februar 1924in Preußen und den norddeutschen Staaten der folgende: Reichsgesetzlicheund knappschaftliche Krankenkassen, Reich, Länder, Berufsgenossenschaften,Landesversicherungsanstalten, kommunale Armen- und Wohlfahrtspflege.

4. Das auf Seite 25 und 31 erwähnte Gesetz vom 30. Dezember 1920 zurAusführung des internationalen Opiumabkommens hat durch Gesetzvom 21. März 1924 eine Änderung erfahren, die es ermöglicht, auch die Abgabeder unter das Gesetz fallenden Mittel in den Apotheken einer fortlaufendenÜberwachung zu unterstellen.

5. Der auf Seite 32 erwähnte Tarifvertrag ist mit Wirkung ab1. Januar 1924 durch einen neuen, am 7. Februar 1924 vereinbarten ersetztworden, der unter dem 11. April 1924 für allgemein verbindlich erklärt ist.

6. Die in Zeile 1 auf Seite 33 erwähnte Geldstrafe beträgt laut Ver-ordnung vom 6. Februar 1924 150 Goldmark.