4 Thoms, Nachträge
3. Bei Warenzeichen.
Anmeldegebühr 15 G.M.
Klassengebühr für jede Klasse bis einschließlich 20 Klassen 5 G.M.,weitere Klassen frei;
Eintragungsgebühr 15 G.M.;
Erneuerungsgebühr 100 G.M., daneben für jede Klasse bis ein-schließlich 20 Klassen nochmals je 5 G.M. Klassengebühr;
Anmeldegebühr für ein Verbandszeichen 100 G.M.;
Klassengebühr hier für jede Klasse bis einschließlich 20 Klassen15 G.M.;
Eintragungsgebühr hier 100 G.M.;
Erneuerungsgebühr hier 500 G.M.; daneben für jede Klasse biseinschließlich 20 Klassen 15 G.M. Klassengebühr;Beschwerdegebühr 20 G.M.;Antrag auf Löschung 50 G.M.
4. Sonstige Gebühren.
Anfertigungvon Prioritätsbelegen 1 G.M.;Zuschlagsgebühr für die Nachholung:
a) einer Patentjahresgebühr, ( 25% der zu
b) der Verlängerungsgebühr für Gebrauchsmuster, l zahlenden
c) der Erneuerungsgebühr für Warenzeichen, Gebühr.Reichsgebühr für internationale Markeneintragung 50 G.M.
Ergänzungen zu der Abhandlung Nr, 19:
Apothekengesetzgebung im Auslande.
Estland.
An die Stelle des russischen Apothekengesetzes ist mit Wirkung vom9. Januar 1923 ein neues Gesetz über die Eröffnung öffentlicherApotheken getreten. Es teilt die Apotheken in 2 Klassen: 1. und 2. Kate-gorie. Die letzteren brauchen keine vollständige Einrichtung, kein Labora-torium zu haben und nur eine verkürzte Arzneimittelreihe zu führen. Währenddiese, früher Landapotheken genannten Betriebe bisher auch im Besitz vonNichtpharmazeuten sein konnten, wenn ein pharmazeutischer Leiter bestelltwar, darf es nach 5 Jahren keinen nichtpharmazeutischen Besitzer mehr geben,außer wenn der Betrieb auf Rechnung einer Stadt- oder Landschaftsselbst-verwaltung geht. Besitzer können nur einheimische Pharmazeuten mit höhererSpezialbildung sein. Das System ist hierbei das der bedingungsweise verkäuf-lichen und bedingungsweise vererblichen Konzession. Daneben gibt es Stadt-und Landschaftsapotheken; den Landgemeinden wird keine Erlaubnis erteilt.Stadt- und Landschaftsselbstverwaltungen bedürfen keiner besonderen Er-laubnis zur Eröffnung; sie müssen nur- mindestens 2 Wochen vorher der Haupt-sanitätsverwaltung Anzeige erstatten.
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