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1 (1924) Praktische Pharmazie
Entstehung
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4 Thoms, Nachträge

3. Bei Warenzeichen.

Anmeldegebühr 15 G.M.

Klassengebühr für jede Klasse bis einschließlich 20 Klassen 5 G.M.,weitere Klassen frei;

Eintragungsgebühr 15 G.M.;

Erneuerungsgebühr 100 G.M., daneben für jede Klasse bis ein-schließlich 20 Klassen nochmals je 5 G.M. Klassengebühr;

Anmeldegebühr für ein Verbandszeichen 100 G.M.;

Klassengebühr hier für jede Klasse bis einschließlich 20 Klassen15 G.M.;

Eintragungsgebühr hier 100 G.M.;

Erneuerungsgebühr hier 500 G.M.; daneben für jede Klasse biseinschließlich 20 Klassen 15 G.M. Klassengebühr;Beschwerdegebühr 20 G.M.;Antrag auf Löschung 50 G.M.

4. Sonstige Gebühren.

Anfertigungvon Prioritätsbelegen 1 G.M.;Zuschlagsgebühr für die Nachholung:

a) einer Patentjahresgebühr, ( 25% der zu

b) der Verlängerungsgebühr für Gebrauchsmuster, l zahlenden

c) der Erneuerungsgebühr für Warenzeichen, Gebühr.Reichsgebühr für internationale Markeneintragung 50 G.M.

Ergänzungen zu der Abhandlung Nr, 19:

Apothekengesetzgebung im Auslande.

Estland.

An die Stelle des russischen Apothekengesetzes ist mit Wirkung vom9. Januar 1923 ein neues Gesetz über die Eröffnung öffentlicherApotheken getreten. Es teilt die Apotheken in 2 Klassen: 1. und 2. Kate-gorie. Die letzteren brauchen keine vollständige Einrichtung, kein Labora-torium zu haben und nur eine verkürzte Arzneimittelreihe zu führen. Währenddiese, früher Landapotheken genannten Betriebe bisher auch im Besitz vonNichtpharmazeuten sein konnten, wenn ein pharmazeutischer Leiter bestelltwar, darf es nach 5 Jahren keinen nichtpharmazeutischen Besitzer mehr geben,außer wenn der Betrieb auf Rechnung einer Stadt- oder Landschaftsselbst-verwaltung geht. Besitzer können nur einheimische Pharmazeuten mit höhererSpezialbildung sein. Das System ist hierbei das der bedingungsweise verkäuf-lichen und bedingungsweise vererblichen Konzession. Daneben gibt es Stadt-und Landschaftsapotheken; den Landgemeinden wird keine Erlaubnis erteilt.Stadt- und Landschaftsselbstverwaltungen bedürfen keiner besonderen Er-laubnis zur Eröffnung; sie müssen nur- mindestens 2 Wochen vorher der Haupt-sanitätsverwaltung Anzeige erstatten.

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