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verkauft. Da das Gegentheil nicht nachgewiesen, wurde der An-geklagte vom Schöffengericht freigesprochen.
Der betr. Kreisphysikus blieb indess bei seiner Ansicht, dassder Verkauf des Baumwachses, da dies die Form eines Pflasters odereiner Salbe darstelle, also einer Arznei-Zubereitung, die als verbotenin der Verordnung aufgeführt sei, strafbar sein müsse; auch derStaatsanwalt erhob Einsprache, zog aber dieselbe noch vor dem Ver-handlungstermine des Landgerichts zurück.
Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass irrthümliche Auslegungdes Gesetzes nach einer Richtung hin leicht zu beseitigen ist —nicht die Form der Zubereitung an und für sich will undkann eine Verordnung über den Verkehr mit Arznei-mitteln verbieten, sondern ausschliesslich die Zuberei-tungen in dieser Form nur dann, wenn dieselben alsHeilmittel dienen sollen.
Es bedarf kaum des Anführens von weiteren Beispielen;hunderte und tausende Zubereitungen giebt es, welche die Formderjenigen besitzen, die im Verzeichniss A der V. aufgeführt undnicht darum verboten sind, weil sie vielleicht auch als HeilmittelVerwendung finden können.
Weitgehendere Differenzen und verschiedenartige Auffassungentreten ein bei der Abgabe der vorstehenden Zubereitungen in denFällen, wo ein Zweifel besteht, ob der Zweck der Verwendung zuden Heilzwecken gezählt werden kann, und insbesondere, wenn einArtikel zu einem Heilmittel gestempelt wird und eine Berechtigunghierzu mehr oder weniger anzugreifen ist.
Wie schon erwähnt, giebt es unzählige Zubereitungen, welchevorwiegend anderen Zwecken dienen, als denen der Heilung. JedeSuppe, die im Restaurant verkauft wird, jedes Warmbier, jederGrog,- jedes mit Saft gemischte Sodawasser, eine Menge gemischterTheesorten, die für den Küchenbedarf dargestellten Extrakte undEssenzen, die gemischten Backpulver, Kraftmehle und Kindermehle,die verschiedenen Liköre und Bitterschnäpse, die verschiedenartig-sten Schönheitsmittel in flüssigen und festen Formen — ihr Ver-kauf ist verboten, wenn sie Heilzwecken dienen sollen.
Aber dieselben schon deshalb, weil ihnen eine gewisse Heil-kraft innewohnt, zu den verbotenen Heilmitteln zu rechnen, kannnicht dem Sinne des Gesetzgebers entsprechen.
Es kann auch nicht strafbar sein, derartige Zubereitungenohne Weiteres, ohne die besondere Frage, ob sie nicht etwa alsArzneimittel gebraucht werden, abzugeben, selbst für den Fall,dass nicht schon die Bezeichnung des Artikels die Verwendungangiebt. Wir meinen, schon die Voraussetzung des Verkäufers,eine derartige Zubereitung solle nur Genuss-, Nähr- .Stärkungs-,Erfrischungs- und dergl. Zwecken dienen, genüge hier voll-ständig.
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