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Vorwort.
Die Hoffnung, dass ein neues Gesetz die vielseitigen Klagenüber die nicht Jedermann verständliche Fassung der Verordnungvom 4. Januar 1875 bezüglich des Handels mit Apothekerwaarenausserhalb der Apotheke beseitigen würde, hat sich nicht erfüllt;nach wie vor wird es zahlreiche Differenzen geben über dieGrenzen dieses Handels zwischen Apothekern und Nichtapothekern,nach wie vor werden Behörden und Gerichte in dieser MaterieEntscheidungen zu treffen haben, nach wie vor werden dabei ver-schiedenartige Anschauungen und Grundsätze zu Tage treten.
Ist nun allerdings zu erwarten, dass diejenigen Reichsbehörden,welche die neue Kaiserliche Verordnung vom 27. Januar 1890 inlängerem Zeitraum vorbereitet, durchgearbeitet und zum Abschlussgebracht haben, das Reichsamt des Innern und das Reichsgesund-heitsamt, auf Befragen die dabei befolgten prinzipiellen Grundge-danken erläutern und durch derartige Auslegung' des Gesetzes zurBeseitigung resp. Verminderung dieser Differenzen beitragen werden,so bedarf es doch einer eingehenden Besprechung des neuen Ge-setzes der Art, dass Jedermann, insbesondere aber auch der Drogist,sich schnell Rath holen kann, um seinen Geschäftsbetrieb demGesetz entsprechend einrichten und im Fall der unberechtigt er-scheinenden Anklage wegen Uebertretung desselben sich verthei-digen, resp. dem Vertheidiger Unterlagen bieten zu können.
Die letzteren zu geben ist der Hauptzweck dieses Werkchens;sie bestehen in der "Wiedergabe der freisprechenden und verur-teilenden Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden, unterWeglassung derjenigen, welche Bezug haben auf Differenzpunkte,die durch das neue Gesetz behoben sind; sie bestehen in der Aus-legung desselben auf Grund meiner persönlichen Anschauungen,