Druckschrift 
Die Kaiserliche Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 27. Januar 1890 : für den praktischen Gebrauch der Drogisten unter Benutzung ergangener Gerichtsentscheidungen
Entstehung
Seite
28
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

28 —

Die grösste Schwierigkeit der Lösung bietet die Abgrenzungdes Begriffes Heilmittel unddamitHeilmittel-Zubereitung.Nahe liegt, dass der bereits oben ausgesprochene Grundsatzausschlaggebend sein müsse, dass alle Zubereitungen Heilmittelwerden, sobald denselben eine heilende Wirkung beigelegt wird.Auch die Nähr-, Genuss-, Erfrisch ungs-, Toilette-Mittel werdendann zu Heilmitteln (wenn auch selbstverständlich nicht schondann, wenn diese Nähr- und Genussmittel als Nahrung fürKranke feilgehalten und verkauft werden).

Die Schwierigkeit der Frage wird übrigens damit nicht ge-hoben; denn jede Nahrung, jedes Genuss-, Stärkungs- und Er-frischungsmittel, jedes Reinigungs-, Desinfektions- und anderesVorbeugungsmittel, ja selbst die Ungeziefer- und Toilettemittelkönnen mehr oder weniger Heilmittel sein.

Den gesammten Handel mit derartigen Waaren indess aus-schliesslich der Apotheke als Monopol zu überweisen, hat sicherNiemand, auch der Gesetzgeber niemals gewollt; und doch lagenhier die meisten Differenzen in der Auffassung der V. vor. Die-selben sind auch durch die neue V. nicht beseitigt worden.

Nur ausnahmsweise kommt es noch vor, dass die im Ver-zeichniss A aufgeführten Zubereitungen auch dann als verbotenangesehen werden, wenn dieselben zweifellos zu technischenZwecken Verwendung finden.

Wir führen hier als Beispiel eine Bestrafung im Jahre 1889wegen Verkaufs von Baumwachs und Insektentinktur an. TrotzEinsprache hielt der Kreisphysikus den Strafantrag aufrecht unterBeifügung folgenden Gutachtens: „Baumwachs (Ceratum arboreum)ist zusammengesetzt aus: Cerata flava (gelbem Wachs), Besina Pini(Harz), Sebum taurinum (Rindertalg), Terebinthenum com. (Terpentin),Rad. Curcumae subtil, pulveratum und Aq. destillata, also Gemischaus mehreren Bestandtheilen. Dieses Pflaster wird auch zu medizi-nischen Zwecken gebraucht, und da den Drogisten nur gestattet ist,Heftpflaster zu halten, (alle übrigen Pflaster sind verboten), so istdas Feilhalten von Ceratum arboreum (Baumwachs) nicht statthaft.— Von Tinkturen dürfen die Drogisten nur feilhalten 1. Tinkt.Arnicae, 2. Tinkt. Myrrhae, 3. Tinkt. Benzoes und 4. Tinkt. Valerianae,alle anderen Tinkturen, sie mögen einen Namen haben, welchen siewollen, sind verboten."

Bezüglich der Insektentinktur wurde die Anklage im Haupt-verhandlungstermine fallen gelassen; bezüglich des Baumwachseswurde festgestellt, dass dasselbe bei einer Revision vorgefunden wordenwar, und zwar in daumdicken Stangen (also in einer für Pflastergebräuchlichen Form). Der Angeklagte versicherte, dass er dieseZubereitung zum Verkauf führe für Gärtner u. s. w., welche damitbeschädigte Stellen an Baumstämmen belegen. Als Heilpflasterfür Menschen habe er dieses Heilmittel für Bäume nie