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Die Kaiserliche Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 27. Januar 1890 : für den praktischen Gebrauch der Drogisten unter Benutzung ergangener Gerichtsentscheidungen
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Der Verkauf und die Fabrikation von künstlichenMineralwässern.

Zur Fabrikation derselben bedarf es einer Eiiaubniss nicht.In Preussen wurde die Konzessionspfiichtigkeit der Mineralwasser-anstalten am 30. Oktober 1864 aufgehoben, in Sachsen am 7. Ok-tober 1875 als Folge der K. V. vom 4. Januar 1875. Dagegenwird vom Standpunkte der öffentlichen Gesundheitspflege aus eineBeaufsichtigung für nöthig angesehen; es wird daher meist ver-langt, dass die betreff. Anlagen nicht eher in Betrieb gesetztwerden, bis die Einrichtung vom Revisor resp. Bezirksarzt fürtüchtig befunden worden ist. Auch Revisionen während des Be-triebes sind vorgeschrieben, wobei auf die Beschaffenheit der zurVerwendung kommenden Materialien, damit dieselben der Gesund-heit nachtheilige Bestandtheile nicht enthalten, zu sehen ist. (InBerlin ist die Verwendung von Brunnenwasser gänzlich ausge-schlossen. Poliz. V. v. 9. April 1888).

Der preuss. Obertribunals-Senat für Strafsachen hat amIG. Mai 1875 entschieden, dass der gläserweise Verkauf vonSelters- resp. kohlensaurem Wasser unter den Begriff der Schank-wirthschaft fällt und es daher der Erlaubniss zu einem derartigenAusschank in einem Lokale oder auf offener Strasse bedürfe. Nachder preuss. Einf.-V zur Gw.-O. 1,12 ist indess bei Bewilligungder Konzession zum Ausschank von Mineralwasser die Erörterungder Bedürfnissfrage für alle Fälle ausgeschlossen. Trotzdem sindAblehnungen vorgekommen (s. No. 39 d. Drog. Ztg. von 1886;die Erlaubniss wurde auf Grund des § 33 d. Gew.-O. und einesminist. Erlasses v. 14. September 1879 verweigert, nur weil in derNachbarschaft in einer Apotheke und einer Restauration der gläser-weise Ausschank von Mineralwasser stattfinde).

Dass der letztere in umherfahrenden Trinkhallen u. s. w. alsGewerbebetrieb im Umherziehen nicht anzusehen ist, hat derpreuss. Minister des Innern entschieden. Jedoch ist auch in diesemFalle die Erlaubniss nöthig, die zwar von dem Nachweise desBedürfnisses nicht abhängig sei, indess abgesehen von den er-forderlichen persönlichen Eigenschaften des Unternehmers nur in-soweit gegeben werden dürfe, als durch den Betrieb der freieVerkehr u. s. w. nicht behindert wird.

Berichtigung:

Seite 38, Zeile 15 von oben muss das Wortnicht" wegfallen.