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Die Kaiserliche Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 27. Januar 1890 : für den praktischen Gebrauch der Drogisten unter Benutzung ergangener Gerichtsentscheidungen
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dass hier der Begriff des Heilmittels im weitesten Sinne zu fassensei und auch Zubereitungen zu Heilzwecken, die an und für sichheilkräftige Stoffe nicht enthalten, aber in der Maske derHeilkräftigkeit auftreten, getroffen werden sollen.

Dass die V. hiermit ihre Abhängigkeit vorn St.-G.-B. ge-"wahrt hat, ist u. a. zu entnehmen aus einer Entscheidung desReichsgerichts in Strafs. vom 15. Dec. 1881 (Bd. V, 416).

Es hatte jemand eine von ihm selbst durch Abkochung ausverschiedenen Pflanzenstoffen bereitete Flüssigkeit und sog. grüneNervensalbe, aus einer Mischung mehrfacher Materialien (Talg, Wachs,ätherische Oele) bestehend, als Heilmittel verkauft. Gegen seine Ver-urtheilung aus § 367 3 des St.-G.-B. legte er Eevision ein mit der Be-gründung, die von ihm verabreichte Flüssigkeit sei nicht als Arznei zu be-trachten, da sie keine wirklichen Arzneistoffe enthalte. Das Reichs-gericht hat die Eevision verworfen, und hiermit zu erkennen ge-geben, dass die Verordnung die durch das St.-G. gesteckten Grenzennicht überschreite.

Als Arznei wird also immer angesehen werden können eineZubereitung, welcher eine heilende Kraft innewohnt oder auchnur beigelegt ist. Von den einfachen Stoffen (Drogen undPräparate), sollen sie unter den Begriff Heilmittel gerechnet werden,wird man aber verlangen können, dass ihnen eine solche hei-lende Kraft auch thatsächlich innewohnt. Denn der § 2der V. enthält nicht den bekannten Zusatz des § 1 und die Aus-nahme, welche für die medizinischen Zubereitungen gemacht ist,dass diese nämlich aus völlig unwirksamen Mitteln bestehenkönnen, darf nicht ohne weiteres auf die einfachen Stoffe aus-gedehnt werden.

Während nun als feststehend angenommen wird, dass derKl ein verkehr ausserhalb der Apotheke mit den Stoffen des Ver-zeichnisses B der V. auch dann verboten ist, wenn dieselben Heil-zwecken nicht dienen sollen (s. später Ausnahmen und Handel imGanzen), so unterliegt es trotz der entgegengesetzten Entschei-dungen einzelner Behörden und Gerichte doch keinem Zweifel, dassnur solche Zubereitungen dem freien Verkehr entzogen werdenkönnen und worden sind, welche als Heilmittel dienen sollen,nicht aber die im Verzeichniss A der V. aufgeführten Zuberei-tungen an und für sich. Nur der Verkehr mit Arzneimittelnkann durch die V. geregelt werden, nicht auch der Verkehr mitZubereitungen, welche anderen, als Heilzwecken dienen können.Bei der Frage, welche Stoffe unter die Bestimmungen derV. fallen, müssen wir in etwas einem späteren Theile des Kom-mentars — demjenigen über die Zubereitungen — vorgreifen. Esmuss die äusserst wichtige Frage, ob die vorstehende Anschauungrichtig ist, an erster Stelle erörtert werden, und zwar nach mehrerenSeiten hin.