Recht der Gesetzgebung" gehabt; „sie maß ei» solches sich bei, betrachtete und behan-delte die provisorische Ccntral-Gewalt als Werkzeug der Ausführung ihrer Beschlüßeund Gesetze, und kehrte also das bisherige verfassnngsmäßige Verhältnis der deutschenRegierungen und des deutschen Volkes geradezu um. Sie konnte sich ein allgemeinesGesetzgebnngsrecht nur beilegen unter völliger Nicht-Beachtung ihres Mandats. Siekonnte die provisorische Central-Gcwalt als ihr bloses Werkzeug nur betrachten undAnerkennung derselben als über den Regierungen stehende absolute Macht nur forderndurch die allergezwnngenste Auslegung der Ncbcrtragnng der Rechte der Bundesver-sammlung an dieselbe, sofern sie hierauf sich stützte. Das alles war nur möglich durchVerkennung aller thatsächlichen Verhältnisse und die heilloseste Verwirrung der Be-griffe". In solcher Weise, heißt es II. S. 155, sah „das Frankfurter Projekt gänzlichvon den Wegen ab auf welchen eine verfassungsmäßige Fortbildung des deutschen Bun-desstaatsrechtes zulässig war und nach dem Recht hätte geschehen müßen (Art. IV. derSchluß-Acte)". Eine Reform der früheren Verfassung habe keine triftigen Gründe, son-dern nur Vorurtheile gegen sich gehabt. „Die alte Bundesverfassung und ihre Wirkun-gen waren zweierlei. Die letzteren vornehmlich waren so traurig gewesen. Allein Untnch-tigkeit des Volks und Verderbnis des Volksgeistes hatten in gleichem Maße die Schulddavon getragen wie Verkehrtheit oder Schlechtigkeit des Regiments, und verdammte mangemeinhin nur das letztere so war das gerade, wie wenn ein fauler Schüler seine Un-wissenheit darauf schiebt daß er einen schlechten Lehrer gehabt habe" (II. S. 162). „Inder ersten Zeit der National-Versammlung hatten sich die Conscrvativen theils scanda-lisirt theils hatten sie darüber gelacht daß die Linke unaufhörlich und maßlos wider die,Leicht des alten Bundestages declamirte. Jetzt, da sie ihren Erbkaiser gefährdet sahen,übernahmen die Kaiserlichen die Rolle der Leichcnanfwühler und machten die Sachezwar weniger grob, aber nicht besser" (II. S. 164). . . Den Widerspalt der beidengroßen Parteien, wie sie sich von jetzt an im deutschen Parlamente einander in's Augefaßten, möge noch folgende Gegenüberstellung erläutern: Nach dem Standpunkt dendas österreichische Cabinet mit seinem Programm eingenommen, handelte cs sich inFrankfurt darum:
entweder die bisher entworfene Verfassung
oder die bisher derselben gestellte Aufgabezu ändern. Die Groß-Deutschen strebten Aendcrnng des Verfassungs-Entwurfes, dagegenFcsthaltung von dessen Ziele, der Einigung des ganzen Deutschland an: die Kaiserlichenhielten zäh an dem Verfassungs-Entwurf, mußten sich aber dafür, bei der WeigerungOesterreichs sich demselben zu fügen, eine Verengung des früher angestrebten Machtgc-bietes gefallen lassen. Sie setzten die „Ccntralität" wenn auch in verkleinertem Rahmenüber alles, jene stellten die „Totalität" wenn auch mit verringerten Machtbefugnissenin erste Reihe. Die Einen wollten „eine lebendige Einigung und Verbrüderung allerDeutschen ohne Rücksicht auf Süd und Nord" — wie es in ihrem Programme hieß;s. Biedermann Erinnerungen S. 64 —, während die Andern die innere Festigkeitdes zu bildenden neuen Staatskörpers höher anschlugen als dessen äußern Umfang.
43) S. 69. „Die organische Einheit der deutschen Nation kann und soll nichtdadurch geschaffen werden daß ein einziges politisches oder nationales, ja selbst religiösesElement zum absolut herrschenden erhoben wird, sondern das eben muß die Bedeutungder Thcilnahme der gesammten Nation an der Gestaltung ihres politischen Lebens seindaß die für Deutschland so bedeutungsvolle Mannigfaltigkeit seiner Elemente zur vollenund naturgemäßen Geltung kommt". Stern Gesch. des deutschen Volkes S. 403 f.Siehe auch Jürgens II. S. 189 f.; dann Raum er Briese II. S.159 wo es über die Be-Geschichtc Oesterreichs, Bd. IV. 5