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4. Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 1 (1876) Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
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deutschen Fürsten mit gutem Gewissen anznnchmcnde, und wurde deren An-nahme Seitens des übrigen Deutschlands nach früheren Vorgängen undAndeutungen wahrscheinlich den völligen Austritt Oesterreichs vom Bundezur Folge haben.

2. Dieses voransgeschickt, fragt sich, wie sich die Höfe von Wie» und Berlinin Eintracht handelnd zu benehmen haben würden:

In dem Zwischenräume zwischen heute und dem Tage des Zustandekom-mens, d. h. nach der ersten Lesung jener zu erwartenden Verfassung in

Frankfurt?

I>. Gelegentlich dieses Zustandekommens selbst?c. Rach demselben?

3 . !>. In dem erstgenannten sichtlich einige Wochen nicht übersteigenden Zeit-räume müssen die beiden Höfe vor allem nur das Interesse im Auge haben,daß in jenem Intervalle der materielle Friede in Deutschland nicht gestörtwerde. Der einzig dermalen bnndesgcsetzlich bestehende Hüter und Wahrerdieses Friedens ist der an die Stelle des Bundestages getretene Rcichsvcr-weser mit seinem die Ereentiv-Gewalt des Bundes bildenden Ministerium.Diese Gewalt für die Zeit ihres Bestehens nicht etwa zu modificiren,denn hiefür ist die Zeit zu knrz wohl aber erstens zu kräftigen, zwei-tens ans den rechten Weg zu leiten, ist die klar vorgezeichnete Aufgabe derbeiden Höfe. Um jene Gewalt zu kräftigen ist cs vonnöthen, daß dieVollziehung ihrer Anordnnngen wohlverstanden alsdann wennsie innerhalb des Wirkungskreises ihrer Competcnz als derdas laufende Geschäft des Bundes selbständig leitendenBehörde gelegen sind nirgends einer Schwierigkeit begegne und hie-durch das ihr nöthige Ansehen allenthalben aufrecht erhalten werde; um siczu leiten, müssen die beiden Höfe darauf bedacht sein, in den vertraulich-sten Formen unausgesetzt und einträchtig der Centralgewalt die Richtungnnd den Weg anzndcuten, auf welchem sie nach der wohlmeinenden Absichtder Höfe voranzugchen haben wird, wogegen sie hinwiederum auch derenunbedingten Unterstützung gewärtig sein soll.

4. »<> ü. Die beiden Höfe sind darüber einig, daß sie die Verfassung, wie sienach den Vorarbeiten der Reichsversammlung zu erwarten ist, u i ch t an-nehmen.

Sie werden dahin streben in welcher Art wird später gesagt werdendaß eine möglichst große Zahl deutscher Regierungen, nnd jedenfalls diebedeutenderen derselben, sich in dem Principe der Verwerfung der Verfassungmit ihnen vereinigen.

Die Rechtsformcl dieser Verwerfung wird die einfache Berufung auf denBnndesbeschluß sein, welcher die constitnirende Reichsversammlung in dasLeben rief, nnd welcher hiebei den Regierungen das Recht der Vereinba-rung ausdrücklich vorbehielt.

5. acl e. Mit diesem negativen Act der Verwerfung wird aber die Sache nichtabgethan sein, nnd cs wird die positive Frage:was dann weiter?" znlösen übrig bleiben.

Deutschland muß ne» constitnirt werden; und zwar wie oben gesagt ward,so lange die Möglichkeit hiezu nicht offenbar ausgeschlossen ist, im Wege derVereinbarung.