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4. Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 1 (1876) Der ungarische Winter-Feldzug und octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
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Heranziehung Siebenbürgens zmn Gesanunt-Reich.

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wodschaft gemacht worden*), und wenn auch übereifrige Nationale sichbisweilen darüber beschwerten daß in den Olmüzer und Wiener Zu-schriften eine Berücksichtigung ihrer Landessprache noch immer nicht zufinden sei ^'), im allgemeinen und ganzen wünschten sich doch Alle Glück,den unmittelbaren Wechselverkehr zwischen ihren heimischen Behörden undden Ccntrat-Stcllen des Reiches hergestellt und dadurch die Aussicht aufeine parteilosere und wohlwollendere Behandlung ihrer Angelegenheiteneröffnet zu sehen ^).

Achnliches geschah in der zweiten Hälfte Deccmbcr mit Siebenbür-gen. Einan Unser treues Sachsenvolk" gerichtetes Allerhöchstes Hand-schreiben, worin vor allem der wankcnlosen Haltung der siebcnbürgischcnSachsen, ihrer aufopfernden Tapferkeit und Ausdauer für die kaiserlicheSache, ihrem Sinn für Ordnung und Gesetzlichkeitdie verdiente An-erkennung" gezollt wurde, und ein weiteres kaiserliches Reseriptan diesächsische Nations-Universität", sprachen die Gewährung der von densächsischen Abgeordneten vor den Thron gebrachten National Wünsche'^):unmittelbare Unterstellung der sächsischen Nation unter die Krone wievon altershcr, Unterordnung der sächsischen Central-Behörden unter dasverantwortliche Wiener Ministerium, Vertretung der sächsischen Nationdurch eigene Abgeordnete im Reichs-Parlament, im Grundsätze aus undstellten die thatsächlichc Verwirklichung derselben weiterem Einverständnismit der gesetzlichen Vertretung der Nation" anheim; auch werde Sc.Majestätgern darauf Bedacht nehmen" daß bei den Reichs-Central-StellenMänner aus der Mitte der Nation zur Verwendung gelangenwelche die erforderlichen Kenntnisse der mnnicipalen Einrichtungen dersächsischen Nation, ihrer geistigen und materiellen Bedürfnisse mitbringen;mit diesen Einleitungen" seidie Einbeziehung des Sachsenlandes instaatsrechtlicher und administrativer Beziehung in die Reihe Unsererdurch die künftige gemeinsame österreichische Constitution verbundenen Län-der vollzogen". Gleichzeitig wurde Hofrath Baron Geringer als außer-ordentlicher kaiserlicher Commissar nach Siebenbürgen abgcsandt, denCivil- und Militär-Behörden des Landes aufgetragen sich ihmwilligund gewärtig" zu bezeigen,allen seinen Weisungen und Anordnungenpünktlichen Gehorsam zu leisten und demselben aller Orten Schutz undVorschub angedcihcn zu lassen"; und erhielt FML. Puchncr Befehl

1 Bd. HI. S. 461465, Amu.