Heranziehung Siebenbürgens zmn Gesanunt-Reich.
189
wodschaft gemacht worden*), und wenn auch übereifrige Nationale sichbisweilen darüber beschwerten daß in den Olmüzer und Wiener Zu-schriften eine Berücksichtigung ihrer Landessprache noch immer nicht zufinden sei ^'), im allgemeinen und ganzen wünschten sich doch Alle Glück,den unmittelbaren Wechselverkehr zwischen ihren heimischen Behörden undden Ccntrat-Stcllen des Reiches hergestellt und dadurch die Aussicht aufeine parteilosere und wohlwollendere Behandlung ihrer Angelegenheiteneröffnet zu sehen ^).
Achnliches geschah in der zweiten Hälfte Deccmbcr mit Siebenbür-gen. Ein „an Unser treues Sachsenvolk" gerichtetes Allerhöchstes Hand-schreiben, worin vor allem der wankcnlosen Haltung der siebcnbürgischcnSachsen, ihrer aufopfernden Tapferkeit und Ausdauer für die kaiserlicheSache, ihrem Sinn für Ordnung und Gesetzlichkeit „die verdiente An-erkennung" gezollt wurde, und ein weiteres kaiserliches Reseript „an diesächsische Nations-Universität", sprachen die Gewährung der von densächsischen Abgeordneten vor den Thron gebrachten National Wünsche'^):unmittelbare Unterstellung der sächsischen Nation unter die Krone wievon altershcr, Unterordnung der sächsischen Central-Behörden unter dasverantwortliche Wiener Ministerium, Vertretung der sächsischen Nationdurch eigene Abgeordnete im Reichs-Parlament, im Grundsätze aus undstellten die thatsächlichc Verwirklichung derselben weiterem Einverständnis„mit der gesetzlichen Vertretung der Nation" anheim; auch werde Sc.Majestät „gern darauf Bedacht nehmen" daß bei den Reichs-Central-Stellen „Männer aus der Mitte der Nation zur Verwendung gelangenwelche die erforderlichen Kenntnisse der mnnicipalen Einrichtungen dersächsischen Nation, ihrer geistigen und materiellen Bedürfnisse mitbringen;mit diesen Einleitungen" sei „die Einbeziehung des Sachsenlandes instaatsrechtlicher und administrativer Beziehung in die Reihe Unsererdurch die künftige gemeinsame österreichische Constitution verbundenen Län-der vollzogen". Gleichzeitig wurde Hofrath Baron Geringer als außer-ordentlicher kaiserlicher Commissar nach Siebenbürgen abgcsandt, denCivil- und Militär-Behörden des Landes aufgetragen sich ihm „willigund gewärtig" zu bezeigen, „allen seinen Weisungen und Anordnungenpünktlichen Gehorsam zu leisten und demselben aller Orten Schutz undVorschub angedcihcn zu lassen"; und erhielt FML. Puchncr Befehl
1 Bd. HI. S. 461—465, Amu.