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Geschichte des ersten Kreuzzuges
Entstehung
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Nachfolgern seien diese Assisen vielfach verbessert und vermehrt wor-den, bis man sie in jeder Hinsicht für vollkommen erachtet habe.

Dies klingt an sich ganz wahrscheinlich; allerdings wird auchder nicht zu tadeln sein, der die Sache nur als möglich, nicht aberals beglaubigt anerkennt. Denn die Assisen, wie sie uns vorliegen,wurden erst 150 Jahre später niedergeschrieben, ohne Frage auf ur-kundliche Schriften gestützt ^), daß aber gerade diese Nachricht aufurkundlichen Charakter keinen Anspruch macht, zeigen andere Stellen,wo von der Entstehung der Satzungenin alter Zeit, im Beginndes Reiches" die Rede ist. Die positive Anknüpfung an Gottfriedstützt sich nur auf sagenhafte Ueberlieferung; irgend welche Gesetzefreilich, nach denen man sich zu richten hatte, müssen vorhanden ge-wesen sein, doch hatte man' ja die vaterländischen Gewohnheiten, undjerusalemitisches Recht, wenn es überhaupt vorhanden war, existirtedamals nur im beschränktesten Keime. Im Jahre 1120 erließ eineVersammlung zu Neapolis mehrere rechtliche Verordnungen-), ein-zelne darunter offenbar aus localem Bedürfnis; entsprungen, andereaber aus ganz allgemeine Dinge bezüglich. Es werden Strafen aufEhebruch, Diebstahl und Raub gesetzt; mit keiner Sylbe werdenfrühere Gesetze darüber erwähnt ch; in Gottfried's Assisen könnenwir hiernach keine Bestimmungen darüber annehmen. Im Jahre1132 wurde der Gras von Joppe des Hochverraths angeklagt, derLehnshos entschied, wie Wilhelm von Tyrns ausdrücklich sagtch, nachfranzösischem Rechte, ans gerichtlichen Zweikampf. Das Criminal-recht wenigstens müßte bei Gottfried's Satzungen völlig vernachlässigtworden sein.

Gottfried, heißt es in den Assisen weiters, setzte zwei weltlicheGerichtshöfe ein, den hohen oder Lehnshos, den niederen oder Bürger-hos. Jener, der über die Streitigkeiten und Vergehen der Vasallen

1) Vgl. hierüber Beugnols Einleitung vor seiner Ausgabe im Nsousil,wo allerdings trotz Fleiß und Eifer Conscquenz und Klarheit des kritischen Ilr-theils vielfach vermißt wird.

2) Bei Nansi oonoil. 1. XXI.

3) Es ist reine xstitio xrineixü, wenn Willen II. p. 461 sagt: gegenDiebstahl und Raub wurden die schon bestehenden Gesetze geschärft falls ernämlich unter den bestehenden, cigenthümliche jerusalcmitische Gesetze versteht.

4) XIV. S. Auch hier hilft sich Willen in ähnlicher Weise II. p. 608.

5) I. e. a. 2.