Erklärungen d. Boten Heinrich's IV., der Ankläger desselben vor d. Synode. 173
in Erfüllung des gegebenen Versprechens, Beauftragte, behufssicherer Führung der Legaten nach Deutschland, abzusenden ^). Aufdas deutlichste trat aus all dem die Absicht Heinrich's IV. hervor,jedenfalls eine Entscheidung hinauszuschieben, durch die ausdrück-liche Verwahrung gegenüber einer Verurteilung, die unter Billigungder voll den Feinden vorgebrachten Anklagen auf der Synode er-folgen könnte, den Papst von einer Erklärung gegen den Königabzuhalten. Diese Handlungsweise steht ohne Zweifel in aller-engster Verbindung mit den nachher zu würdigenden, gleichzeitiggemachten Versuchen, mit den Sachsen sich in unmittelbarer An-knüpfung von Verhandlungen aus einander zu setzen.
Dem gegenüber wurden aber aus der Synode die Klagen derGegner Heinrich's IV. laut. Denn neben dem CardinaldiakonBernhard und den Bischöfen Altmann und Hermann, die nicht ver-säumten, ihre, wie versichert wird, von der Versammlung wohl-wollend aufgenommenen Beschwerden zu äußern — außerdem scheintBernhard noch in engerem Kreise, vor dem Papste und den an-gesehensten Römern und weiteren Gutgesinnten, Mittheilungen ge-macht zu haben, wie wenig er der Kirche habe in Deutschland zuNutzen sein können —, traten Abgesandte Rudolf's auf. Sie wiesen,wie die Verhandlungen der Synode bezeugen, auf die Leiden derLandschaft nördlich der Alpen hin, wie Heinrich IV., unter Schonungweder des Ortes noch der Person das Land schwäche und dar-niedertrete, wobei kein Schutz in der dein Einzelnen geschuldetenEhre und seiner Würde geboteil sei, so daß gleich gemeinen Hörigen
") Daß diese — in n. 2 erwähnte — Ausführung angesichts der Synodegeschah, als Erklärung des Boten für den König — Oonunus meua 8. roxeupplsx ms miait aä vo8, veneranäs pater .... Lppeiio miserieoräiam oinniuravestrum, gut aäe8ti8 aanctas Romanas ecelssias tili! — und nicht als solcheHeinrich's IV. selbst, ist Hauck, I. c., 812 n. 4, ganz zuzugsben. Dagegennennt er nicht richtig Bischof Benno II. von Osnabrück als den Sprecher;wenn Giesebrecht, Geschichte der deutschen Kaiserzeit, III, 477, muthmaßt, esseien Kleriker des Bischofs Ruopert vom Bamberg gewesen, so schloß er wohlhierauf aus dem Umstande, daß Gregor VII. am 17. Februar in ,1. 5105,liegistr. VI, 19, die schon in Bd. II, S. 544, n. 127, erwähnte Weisung ansieben namentlich aufgeführte miiitea Labenbergsimm seelsmas richtete, mitdem Hinweise des in so eonoilio, guoä nuper oelebravimuo, ciiltinitum, näm-lich Androhung der Excommunication, wenn nicht innerhalb der Frist vonzwanzig Tagen nach Einlauf des Befehles die Rückgabe der entfremdeten Güteran die Bamberger Kirche erfolgt sei (dabei ist in den Worten: nim - . . re8eoclsmas ... äs manu epmcopi secsperitia und si . .. aä epweopum vsneritw. . . liceat epiacopo vc>8 . . . 8vlvsrs entschieden auf Ruopert Rücksicht ge-nommen). Auch der Annalist spricht, in der Färbung, die ihm eigen ist, vomIsgatu8 Ileinrioi regio, daß er cauoao ipoiuo, guamvio revera non suotiooimao,pluriwls sii>i, ut üsri aolet, oontaventiduo, gualitercumgns äepromsbat, undeben er bezeugt nachher, dieser Bote habe »palam proteoouo betreffend Hein-rich IV. geäußert: guoä non calliäs 8et nsesooitats cosetuo äimiosrit, gnoänonäuin siixta guoä in proxima sz'noäo pspa 8anctivit, taieo ei legatooäirexsrit, gut Isgatoo apo8tolioo8 pro tam maxima seäanäa äiseoräia inViientonioam patriam 8seuro8 änosre po88snt (317).