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lichen Beneficialgiitern königliche Regiegüter (fisci) 7 ) nennen,war hauptsächlich der Milsstaud zu bekämpfen, dafs dieErträgnisse derselben von deren Verwaltern verwendetwurden, wie wenn die Regiegüter ßeneficialgüter der Amt-männer wären, und dafs die casati und sonstige Ganz- undHalbunfreie der Regiegüter behandelt würden, wie wenn siemansionarii oder dergl. von Beneficialgiitern oder gar derAmtmänner selbst wären.
Um diese Mifsstände zu bekämpfen, ordnete der Kaiservor allem die Aufstellung genauer Verzeichnisse der Beneficial-giiter und der Regiegüter, sowie der zu den Beneficien ge-hörigen Bediensteten, dann die scharfe Trennung der Arbeits-kräfte und Erträgnisse der Regiegüter von den Arbeits-kräften und Erträgnissen der ßeneficialgüter an. In Bezugauf die Anfertigung genauer Giiterverzeichnisse waren dievon Klöstern und andern kirchlichen Anstalten längst ein-geführten Aufzeichnungen gewifs das Vorbild. 8 9 ) Mit derschärfsten Auseinanderhaltung der Erträgnisse der Regie-güter von denen der Beneficien hebt das Capitulare de villisin seiner durch nachfolgende Vorschriften detaillirter aus-geführten ersten Bestimmung an: Diejenigen königlichenLandgüter, welche wir nicht als Beneficien vergabt, sondernin eigene Staatsverwaltung (Regiebetrieb) gestellt haben,sollen ihre Erträgnisse ganz und voll der Staatskasse liefern,nicht andern Leuten, insbesondere nicht den mit der Güter-verwaltung betrauten kaiserlichen Beamten, nicht etwa denjudices (Amtmännern, Herrschaftsrichtern), majores (Meiern),forestarii (Forstbeamten) u. s. w. — auch nicht wenn dieseBeamten etwa Beneficien auf der villa selbst oder in nächsterNähe derselben haben sollten. 0 ) Die Durchführung diesesGrundgedankens der finanzpolitischen Seite unseres Capitu-lare erheischt zahlreiche Einzelmafsregeln, Inventarisation,Aufstellung von Voranschlägen, 10 ) Anfertigung von hierauf
7 ) Ueber dieses Wort siehe unten c. 4 und Dahn, Zum Merowingi-schen Finanzrecht S. 339 ff.
8 ) Vgl. Gareis, Bemerkungen a. a. 0. S. 235 und die Anmerkung 2ebenda.
9 ) Siehe unten c. 1 und die Anmerkungen hierzu.
10 ) Siehe c. 30, 31, 32, 33, 55, 62 u. a.