diesem Standpunkte aus holie Anerkennung, so ist nichtminder wichtig, was in ihr an Anfängen zur Organisationdes Handwerks, der gewerblichen Arbeit zu findenist. Mehr als ein Dutzend verschiedener Handwerke werdenin unserm Capitulare genannt (c. 45 u. a.). Für jedes Hand-werk sind Vorgesetzte (magistri, Handwerksmeister) undUntergeordnete (juniores) bestellt; hierin und in der weiterenEinrichtung, dafs die Magistri — Handwerksmeister — fürihr Amt (Handwerk, officium, ministerium) dem königlichenAmtsvorsteher Bericht zu erstatten und Rechnung zu stellenhaben (c. 63), und ferner darin, dafs denselben Meistern dieVertretung ihrer Handwerksgenossen, Gehilfen und Unter-gebenen in deren Rechtsansprüchen zukommt und obliegt(c. 29, 57), dürfen, ja müssen wir die deutlichen Anfängedes späteren Zunftwesens, der obligatorischen Innungendes deutschen Mittelalters, die erste Organisation desdeutschen Handwerks erkennen. 5 6 )
III. Neben der grofsartigen socialpolitischen Be-deutung kommt der Landgüterordnung Karls eine hohefinanzielle Wichtigkeit zu, sie ist bestimmt, die Milsständezu bekämpfen, unter weichender Ertrag der Krongüter, welchedie Haupteinnahmen für den fränkischen Staat zu liefern be-stimmt waren, 0 ) litt oder ganz in Frage gestellt werdenkonnte. Diese Mifsstände bestanden in Bezug auf die könig-lichen Beneficialgüter darin, dafs deren Bebauung vernach-lässigt, ja sie selbst in ihrer Substanz geschädigt, allodificirtund zum Nachtheil des Königs und des Staats weiter ver-äufsert wurden. Auf den nicht zu Beneficien gegebenen,sondern in eigener Staatsverwaltung bewirthschafteten Land-gütern aber, welche wir zum Unterschiede von den könig-
5 ) Vgl. L. v. Maurer, Fronhöfe Bd. I, S. 241, 244, Bd. II. S. 315,Derselbe, Städteverfassung Bd. II, S. 305, Gierke, Das deutsche Ge-nossenschaftsrecht Bd. I, S. 360 ff., Gareis, Bemerkungen zu Kaiser Karlsdes Grofsen Capitulare de villis S. 246, 247.
6 ) Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte § 20 (I S. 203), 60 (II S. 9),95 (II S. 118 ff.). Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte § 26 S. 193 ff.Dahn, Zum Merowingischen Finanzrecht (angegeb. Festschrift f. K. v.Maurer) S. 336, 339 ff. — v. Schulte a. a. O. S. 108.